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2. Kapitel.
Die Vorladung der Dienstpflichtigen und ihre Ge-stellung vor der Departements-Ersatz-Commission.
§. 8. Die Landräthe der Kreise sollen nach Feststellungdes Termins von der Departements-Commission alle in dender DepartementS-Ersatz-Commission übergcbenen Listen aufge-nommenen und aufgeführten Individuen, wenigstens drei Tagevor Zusammentritt der Departements-Commission benachrichti-gen, daß sie sich zur rechten Zeit und festgesetzten Stunde pünkt-lich stellen, widrigenfalls sie. ohne genügenden Entschnldigungs-grund, als ungehorsame Mllitairpflichtige (s. Abschn. Kap. 1.und Abschn. b //. Kap. 2.) behandelt und im Falle ihrerDienstbrauchbarkeit sofort ohne Rücksicht auf ihre LooSnum-mer einem Truppentheile zur augenblicklichen Einstellung überwie-sen, im Fall der Untauglichkeit aber mit drei Tagen Arrest poli-zeilich bestraft werden.
Die Entscheidung ist in der Loosnngs- und Anshebnngö-liste und in den Protokollen der Departements-Commission auf-zunehmen und die Ausführung dieser Entscheidungen ist dannzunächst Sache des betreffenden Landraths und Landwehr-Ba-taillons-Commandeurs.
Min.-Anw. v. 13. April 1825. tz. 44. u. 57.
§. 9. Ist das augenblickliche Ausbleiben von Individuen,insoweit sie nach den Nummern ihrer Loose znr Aushebungkommen, durch den Nachweis unvermeidlicher Behindcrungs-gründe genügend gerechtfertigt, so hat die Krcis-Ersatz-Com-mission deren nachträgliche Aushebung zu veranlasse», sobaldder BehindernngSgrund zu heben ist. Niemals aber dürfendergleichen Abwesende bei der Uebernahme der Ersatzmannschaf-tcn auf das zu stellende Contingent unmittelbar in Anrechnungkommen, sofern ihre unverzügliche Nachgestellung irgend unge-wiß sein kann. Das Nämliche gilt von solchen Kranken, dekenbaldige Heilung nicht mit Sicherheit vorherznsehen ist.
Sobald dergleichen Individuen den Truppentheilcn nach-träglich überwiesen werden können, macht die Kreis-Ersatz-Com-mission der Departements-Commission davon Anzeige, und siewerden erst dann aus den Ersatz angerechnet.
Min.-Anw. v- 13. April 1825. §. 58.
§. 10. Diejenigen jungen Leute der betreffenden Alters-klasse, welche von der Ersatz-Commission definitiv wegen augen-scheinlicher körperlicher Gebrechen ausgemustert, oder als einst-weilen untauglich zur nächsten Aushebung verwiesen ,odcr wc-