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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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sie zur Bestimmung über ihr Verhältniß der Depac-temcnts-Commission vorzustellen, wie z. B. Ausländer

u. s. w.

ES sind ferner ohne Beziehung auf die Aushebungder Departements-Commisston vorzuführen:

/") Alle seit der letzten Depactements-Commifsion von denTruppcnthcilen vor Ablauf der Dienstzeit auf Reklama-tion entlassenen Soldaten, wobei die Departements-Com-mission entscheidet, ob solche Leute im Reserve-Verhält-niß bleiben sollen, oder dem ersten Aufgebote der Land-wehr zu überweisen sind, oder ob der Reclamationsgrundaufgehört hat, und sie wieder bei ihrem Truppcntheileeintraten können.

Rescr. d. Kr.-Min. v. 30 Mai 1823.

§) Ebenfalls diejenigen, welche seit der letzten Departc-ments-Ersatz-Commissioii von den Truppen als zeitigchieustunbranchbar entlassen wurden, und ärztlich zu un-tersuchen sind, um darnach definitiv durch die Depar-temcnts-Commission zu bestimmen, ob sie entweder wie-der gesund und einstcllungsfähig, ganz invalide oderzum Garnisondienst des zweiten Aufgebots tauglich sind.

Aumerk- In einigen Provinzen eristirt für diese Leute eine Su-perrevisivns-Commission, die in der Regel zur definitiven Ent-scheidung im Monat Mai zusammentritt, und aus dem Land-wehr-Brigade-Commandeur, dem Oepartementsrath und dem Ge-neralarzt des Armee-Corps und dem Medicinalralh besteht. DieWiedereinstellung der gesund befundenen Individuen erfolgt jedochnur dann, wenn die zu drei Jahr Dienst Verpflichteten noch vierund die zu ein Jahr Verpflichteten noch zwei Monate zu dienenhaben, wobei die Zeit von der Einstellung an, und die in derHeimath zugebrachte mit gerechnet wirb; doch müssen die In-dividuen diese Zeit nachweisen können. Denen, die gleich beiUebergabe des Ersatzes von den Truppen ausgemustert wurden,steht diese Vergünstigung nicht zu, da sie nicht zur Einstellunggekommen sind.

Public, v. 30. Aug. 1833. in. v. Kamptz Ann. p. 1836. XX. 753.

/») Alle Mannschaften der Reserve und der Landwehr,welche als felddienftunfähig sich melden oder dafürerkannt werden, sind ebenfalls zur Feststellung ihresVerhältnisses vor die Departements-Ersatz-Commissionzu bescheiden.

Rescr. d. M>«. d- In. v. 9. Sept. 1819.

Aumerk. Die Entscheidung über die Reserven und Wehrleute derGarde erfolgt nach Einsendung der bezüglichen Atteste durchVermittelung der Garde-Landwehr-Bataillone beim Garde-Corps.Solche, die untauglich zum 2ten Aufgebot entlassen werden, tre-ten zur Provinziaj-Lanlwchr über.