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§. 12. Die Landräche haben aber bei den ack «. bezeich-neten Individuen zur Deckung des Ausfalls, welcher etwaz. B. dadurch entstehen mochte, daß die Departements-Ersatz-Cvmmission einen von der Kreis-Ersatz-Commission diensttaug-lich Befundenen für unbrauchbar zum Dienst erklärte, nocheine hinreichende Zahl von den folgenden nach ihrer Loosnum-mer zu nächst zum Dienst verpflichteten, dazu tauglichen undnicht berücksichtigten Individuen vorladen zu lassen.
Min.-Anw. v. 13. April 1825. tz. 45.
tz. 13. Das Minimum dieser Zahl ist auf 10 Procent,das Marimum auf 15— 20Procent festgesetzt, so daß also, wennder Aushebungsbezirk 160 Man» zu stellen hat, außer denersten hundert dienstpflichtigen und diensttauglichen Indivi-duen, noch wenigstens die 10 bis 30 folgenden nach ihrerLoosnummer zunächst heranzuziehenden gesunden, und nicht be-rücksichtigten Militairpflichtigen vorgeladen werden müssen. —Hierbei ist nicht blos auf die Kopfzahl, sondern zugleich auchdarauf zu sehen, daß der Bedarf für die einzelnen Waffengat-tungen, und insbesondere auch für die Garde gedeckt werdenkann. Es wird dabei der Grundsatz befolgt, daß die jüngsteAltersklasse vorgeht, und daß sodann steigend die zunächst ste-hende ältere Klasse folgt, bis der Ersatz völlig erfüllt ist.
Ebendas. §. 44— 46.
Circ. d. Min. d. In. v. 7. Aug. 1826.
Eab.-Ordre v. 27. Mai 1836.
Rescr. b. Kr.-Min. v. 4. Juni 1836.
Anmerk. Es kann daher erst die 21jährige Altersklasse zur Ein-stellung kommen, wenn die 20jährige nicht ausreicht, und die22jährige erst, wenn eis 21jährige nicht ausreicht u. s. f. sollteaber durch alle Altersklassen das Contingent nicht erreicht wer-den, so kann selbst auf die Berücksichtigten zurückgegriffen werden.Ers.-Jnstr. v. 30. Juni 1817. §. 75.
§. 14. Von den in dieser Folge zur Aushebung desig-nirten Mannschaften hat die Kreis-Ersatz-Commission der De-partements-Commission bei ihrem Zusammentritte eine Gestel-lungsliste üt 3 Exemplaren zu übergeben. In dieser Liste wer-den noch alle diejenigen eingetragen, welche sich bei der De-Partements-Ersatz-Commission nachgestellen, indem sie entwederbei der Kreis-Ersatz-Commission aus irgend einem Grundefehlten, oder Fremde sind, die nach dem Kreis-Ersatzgeschäst ineinen andern Bezirk verzogen sind. Die Nachtragung dieserLeute und die rcspective Feststellung ihrer Militairpflicht erfolgtaus Grund ihres Loosungsschcins.
Anmerk. Außer der Gestellungsliste sind die Listen der übrigenvor die Commission beorderten Mannschaften nach den lokalenBestimmungen anzufertigen und zu übergeben.