Buch 
Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
Entstehung
Seite
111
JPEG-Download
 

keine Nekruten-TranSporte stattfinden. Sind Rekruten währenddieser Zeit gerade auf dem Marsche, so sollen sie zur Abhal-tung des Gottesdienstes einen besonderen Ruhetag halte».

Rescr. d. Kr.-Mü,. v. 20. Dct. 1823. u. v. 5. Nov. 1834..

Mit. Oek Lep. v. 6. Dec. 1834.

§. 41. Ersatzpflichtige, welche zum Ersatz für etwaigenAusfall auf die Gestcllnngsorte beordert werden, haben erst aufdie Verpflegung, jedoch nur von diesem Orte ab, Anspruch,insofern sie wirklich zur Einstellung gelangen und mit auf denTransport gegeben werden.

Rescr. d. Kr.-Min. v. 14. Juli 1835.

5. Kapitel.

Nachgcstelluugcn für entwichene noch nicht einge-stellte Rekruten, und in Folge eingetretenenBedarfs bei den Truppentheilen.

§. 42. Wenn Individuen während ihrer Beurlaubung, aufdem Marsche zu den Truppentheilen, oder auch bei den Fahnenentweichen, sterben, oder wegen Dienstuutauglichkcit, oder aufReklamation der, Regierungen, vor beendeter Dienstzeit entlassenwerden, so müssen diese Leute aus dem Kreise, zu welchem derAbgegangene gehörte, durch solche Leute nach der Reihenfolgevon den permanenten Mitgliedern der Ersatz-Commission ersehtwerden, wie sie nach erfolgten Gestellung übrig geblieben waren.Diese Nachgestellten werden unmittelbar den Truppentheilenüberwiesen.

Jnstr. v. 13. April 1825. §. 56.

Rescr. d. Min. d. I». u. d. Kr.-Min. v. ö. u. 28. Febr. 182i.— u. v. 6. u. 26. Oct- 1825.

§. 43. Für Entwichene ist die Commune, zu welcher der-selbe gehörte, verpflichtet, sogleich nach der gesetzlichen Reihen-folge, jedoch ohne Rücksicht aus den Jahrgang, emen Ersatz-mann zu gestellen, wobei es picht in Betracht kommt, ob dieEntweichung nach der Einstellung bei den Fahnen geschah, oderob der Rccrut auf dem Marsche zum Truppenthelle desertirte,oder sich überhaupt gar nicht beim Abmärsche zum Truppeu-theile gestellte. Ist die Commune nicht im Stande, den Ersatz-mann zu gestellen, so muß das Kirchspiel, die Bürgemeisterciund endlich der Kreis dafür aufkommen, wobei es auch nichtin Erwägung kommt, ob der Deserteur wirklich im Orte oderKreise geboren war, oder nicht. Ob sich später der Deserteurwieder gestellt, hat aus den Ersatzmann gar keinen Einfluß.