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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
Entstehung
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112
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Instr. v. 80. Juni >817. §. 75.

Cab.-Ordre v. 22. Oct. 1821.

Rescr. d. Kr.-Min. v. 2S. Dec. 1830., u. v. 12. Sept. u-14. Nov. 1833.

Rescr. d. Min. d. In. v. 14. u. 16. Nov. 1833.

Cab. Ordre v. 25. Febr. 1834.

Rescr. t. Kr.-Min. u. L. Min. d. In. v. 30. April 1834. —b. Min. d. In. v. 20. März 1837.

§. 44. Der Ersatzmann hat jedesmal seine eigene volleDienstzeit abzuleisten, und entweicht dieser auch, so muß dieCommune rc. den Ersatz abermals nach obigen Grundsätzenstellen. Uebrigens dürfen die Truppeutheile nie die Stellen fürDeserteure, welche gesetzlich aus den Kreisen ausgehoben waren,durch Annahme von Freiwilligen ersetzen, und dies darf nurgeschehen, wenn der Deserteur entweder Kapitulant war, oderauf andere Weise in Zuwachs. gebracht wurde, wie z. B. dieFreiwilligen, die Zöglinge deS Cadetten-Corps, der Militair-Waisenhäuser rc.

Cab.-Ordre v. 25. Febr. 1834.

Rescr. d. Min. d. In. v. 12. März 1834., d Kr.-Min. v. 12 .Jan.1834. u. d. Min. d. In. v. 27. Sept. 1838.

§. 45. Werden Rekruten gleich oder bald nach dem Ein-treffen bei ihren Truppentheilen für unbrauchbar befunden undin ihre Heimath zurückgeschickt, so wird sogleich für sie ausdem Kreise, nach der gesetzlichen Reihenfolge, ein Ersatz da-für gestellt. Der sonst entstehende Abgang wird nur stetsjedes Jahr bis zum 1. Juli ersetzt, von da ab wird das Man-qncment durch die Ersatzgestellung im Herbste gedeckt.

Hierbei muß bemerkt werden, daß, da den Truppentheilengestattet ist, Freiwillige, anzunehmen, diese gewöhnlich dazu be-nutzt werden,, außergewöhnlichen Abgang zu ersetzen; reicht diesindessen nicht aus, so werden zuerst Reserve-Rekruten, welcheur die großen Revüen ausgebildet wurden, nach der Rcihcn-olge eingezogen, und dann erst, wenn diese nicht vorhandenlud, wird die Einstellung nach der gesetzlichen Reihenfolge undLoosnummer von den übrig gebliebenen Ersatzmannschaftenbewirkt.

Rescr. d. Kr.-Min. v. 16. Juli 1821

Min. d. In. v. 7. Aug.