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§. 9. Dic vorige Bestimmung in §. 8. hat auch auf dieBefugnis; der Wachen, Patrouillen rc. Anwendung.
Dieiistregl. v. 1788. Th. IX. ^it. 9. Art. 9.
tz. 10. Unterofficiere und Soldaten, die währendihrer Beurlaubung sich Ercesse oder Unordnungen er-lauben, müssen von der nächsten Garnison aus arretirt undihrem Truppeutheile zur Bestrafung überliefert werden. Dicauf unbestimmte Zeit beurlaubten Soldaten sind entweder wegenDiöciplinarvergehen sofort einzuziehen, oder das Landwehr-Bri-gade-Kommando muß vom betreffenden Truppentheil mit Voll-macht zur Bestrafung versehen werden.
tz. 11. Das wachthabende Militair darf nur vonden Officicren höherer Grade, incl. der Stabsofficicre, eine Zu-rechtweisung erhalten, wenn sie sich Unregelmäßigkeiten zuSchulden kommen lassen, eine Bestrafung kann aber nur vondem wachthabenden Officier, dem Gouverneur oder Comman-danten des Orts oder dem Commandeur des Truppentheils er-folgen.
tz. 12. Ein Festungs-Gouverneur oder Comman-dant ist befugt, einen Offieier der Besatzung wegen Uebertre-tung der von ihm ertheilten Vorschriften disciplinarifch mitArrest zu bestrafen und vom Dienst zu suspendircn. Die ineiner Festung stehenden Truppenbefehlshaber dürfen keinen inArrest geschickten Officier aus demselben entlassen, ohne es vor-her dem Gouverneur oder Commandanten zu melden. Wirdein Soldat wegen eines Vergehens gegen die innere Disciplinverhaftet, so muß es ebenfalls bei'der Verhaftung und Los-lassuug gemeldet werden. In andern Fällen, außer den in§. 10. angeführten, steht den Gouverneuren und Commandan-ten, wenn sie nicht zugleich Truppenbefehlshaber sind, keineDisciplinargewalt zu.
§. 13. Die gelindesten Disciplinarstrafen sindwehr oder minder ernste Zurechtweisungen im Allgemeinen, beiSoldaten auch Putzen von Effekten, Straswachen rc., und erst,wenn diese nicht wirken, oder unwirksam erscheinen, treten Ar-reststrafen ein.
§. 14. Der gelinde Arrest ist der erste Grad der Ar-reststrafe und besteht entweder in Stubenarrest oder in Wacht-arrest mit einsamem Gefängnisse, wobei zu bemerken ist, daß inden Wachtstuben selbst der Arrest nie stattfinden darf.
Dervrdn. über Militairstrafen v. 3. Aug. 1808.
§> 1ö. Der Mittelarrest tritt ein, wenn der erste^"d des Arrestes erfolglos geblieben ist, oder bei bedeutende-ren Vergehen, und besteht in Arrest mit Einsamkeit bei Wasser»- ä'rcllMst, Heerw.