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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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und Brod und inil Entziehung der gewöhnlichen Bedürfnisseund Verlust des Soldes, während der Strafzeit. Sobald indes!der Arrest länger als 4 Tage dauert, erhält der Arrestant amvierten Tage warmes Essen, welche Abwechselung während deöganzen Arrestes fortdauert.

Cbendas.

§. 16. Der strenge Arrest ist eine Schürfung des vo-rigen Grades durch Entziehung des Tageslichts, ohne Lager-stätte. Am vierten Tage erhält der Arrestant warmes Essenund ein Arrestlokal zweiten, oder sollte keinö vacant sein, erstenGrades, und diese Abwechselung findet ebenfalls während derganzen Arrestzeit statt.

Anmerk. Die Arrcststrafen iin Felde siehe Anhang I. Artikel 52.

2. Kapitel.

Von der Art der Disciplinarstrafen und Ausübungder Diöciplinargewalt.

§. 17. Die Arten der Disciplinarftrafcn sind sehrverschieden, und es ist Pflicht jedes Vorgesetzten, die Art deöVergehens mit der anzuwendenden Disciplinarstrafe in Verhält-niß zu bringen und genau abzuwägen, wobei stets auch dasEhrgefühl und die etwaige Wirkung der Strafe auf das be-treffende Individuum in Berechnung zu bringen ist, indem jedeVerletzung des Ehrgefühls vermieden werden muß. Reicht da-her ein Vorgesetzter mit einer geringeren Disciplinarstrafe aus,so soll nie zu einer härteren geschritten werden, und diese letz-tere überhaupt dann erst, und auch nur Grad für Grad eintre-ten, wenn man sich überzeugt hat, daß die gelindere Bestrafungihren Zweck nicht erreichte.

tz. 18. Kleine Exercier- und Dienstfehler, Unre-gelmäßigkeiten im Anzüge rc. und andere geringere Ver-gehen können durch Nachererciren, Reinigung der Armaturstückeund anderer Diensteffekten auf der Montirungskammer, Straf-wachen (doch stets für ein Vergehen nur eine) -— Putzen derPferde, des Reitzeuges, und mit ähnlichen kleinern Strafen, diedas Ehrgefühl nicht verletzen, rc. bestraft werden.

Verordn, v. 3. Aug. 1808.

§. 19. Größere Disciplinvergehen werden durch diedrei angeführten Arreststrafen (§. 14 bis 16), und bei Jndivi-

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