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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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dueu, die in der zweiten Klasse des Soldatenstandes stehen,nach Umständen auch durch Stockschläge bestraft, doch dürfendie letztem nie in Beisein des Publikums vollzogen werden.Die Vollstreckung der körperlichen Züchtigung bei der Landwehrfindet in Gegenwart des Compagnieführers durch den Feldwebeloder einen Unterofficier statt, so bald die Stockschläge auf demDiSeiplinarwege zuerkannt sind.

Bei Soldaten, wo rcgeS Ehrgefühl vorausgesetzt werdenkann, darf statt des gelinden Arrestes auch auf Stubenarrest inder eigenen Behausung erkannt werden.

§. 20. Für Untcrofficicre kommen als Disciplinar-strafen nur die bei ihnen, nach ihren respcctiven Rangverhält-nissen zulässigen Arreststrafen, also außer dem Stubenarreste fürdiejenigen unter ihnen, welche das Porte-epe'e tragen, nur dergelinde, für die übrigen Unterofficiere aber nur der gelinde undmittlere Arrest zur Anwendung.

Monatk. Ci'rc.-Sche. d. Kr.-Min. XU. §. 2.

§.21. Vicc - unterofficierc sind als Unterofficiere zubehandeln, und, wenn eine strengere DiSciplinarstrafe eintretenmuß, von ihrer Funktion zu dispcnsiren. >— Dagegen werdendie Gefreiten wie die Gemeinen behandelt. Die Gcsreitenwürdekann aber nur erst durch Versetzung in die zweite Klasse desSoldatenstandes aufhören und genommen werden.

§. 22. Spielleutc sind, so lange sie den Rang der Un-tcrofficiere haben, als solche zu behandeln.

§. 23. Armee-, Land-, Grenz-Gensd'armen sindals solche, wie die Unterofficiere zu behandeln.

§. 24. Die Disciplinarstrasen gegen Officicre be-stehen in Verweisen und Stubenarrest, und es bleibt den Vor-gesetzten überlassen, nach Art des Vergehens die Verweise durchParolebefehl im Negimente, in der Division oder in dem Armee-korps bekannt zu machen.

Bei der Arretirung geht der Osficier allein nach dem Ar-tcstorte, und sendet von dort aus seinen Degen an den Vor-gesetzten, und niemals darf der Osficier durch, einen Unteroffi-cicr oder Soldaten nach dem Arrestorte begleitet werden, erwüßte denn ein grobes Verbrechen begangne haben, wo dieBegleitung durch einen Osficier mit 1 Unterofficier und 2 Ge-weinen als Sichcrheitsmaaßregel nothwendig wird.

Jeder Vorgesetzte, welcher befugt ist einen Osficier mitArrest zu bestrafen, kann ihn auch, wenn er es aus besonderenRücksichten für nöthig findet, vom Dienst suSpcndiren.

R-scr. v. 3. Aug. 1808.

H- 25, Bei der Landwehr finden, sobald sie sich im