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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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Dienst befindet, oder in den im 4. Kapitel näher bezeichnetenFällen, dieselben Disciplinarstrasen wie in der Linie statt, undist hinsichts ihrer Verpflegung während des Arrestes §. 36.d. Abschn. in der Anmerkung, und tz. 47. im 4/. Abschn. dasNähere gesagt. Auch kann ein Wxhrmann disciplinarisch ausder Landwehr durch das betreffende Gcncralcommando auf Be-richt des Landwehr-Brigade-Commandeurs entfernt werden,doch sind hierbei vorher alle Verhältnisse genau zu prüfen.Einen Einfluß auf die bürgerlichen Verhältnisse hat die Ent-fernung aus der Landwehr nicht.

H. 26. Für Militairbeamte und alle nicht fechtendeMilitairpersonen finden nach ihrem Range dieselben Disci»plinarstrafen Anwendung, wie bei den activen Militairpersonen,insofern die Vergehen auf militairische Verhältnisse Bezug ha-ben. Bei allen VcrgehungSfällcn aber, wo die Individuen un-ter einer vorgesetzten Militair-Verwaltungs-Behörde oder einemhohem Militairbeamten stehen, können keine militairischen Dis-eiplinarstrafen, sondern nur die nach den allgemeinen Landes-gesetzen gegen andere StaatSdiener zulässigen verfügt werden.Bei den Militairgeistlichen soll in Rücksicht auf die Würde ihresAmtes in der Regel keine andere Disciplinarstrafe stattfinden,als ein mehr oder minder ernster, aber nicht öffentlicher, Verweis.

3. Kapitel.

Von den Ehrengerichten.

tz. 27. Für die Fälle, wo sich ein Offickcr Vergehen oderPflichtunterlassungen zu Schulden kommen läßt, für welche we-der daS allgemeine Landcsgesetz, uoch die Militairgesetze eineStrafbestimmung enthalten, wo aber der Officier die Rücksichtenund Pflichten, welche er den Verhältnissen und der Ehre seinesStandes schuldig ist, auf irgend eine Weise verletzt, und wodie Disciplinargewalt der Befehlshaber nicht angemessen ange-wendet werden kann, treten die sogenannten Ehrengerichte ein.Diese haben auch uoch den Zweck, den Mitgliedern des Offi-cicrcorps Gelegenheit zu geben, sich in gesetzlicher Form darüberauszusprechen, ob sie das Vergehen eines Kameraden, oder seinedienstliche und sittliche Aufführung als eine Verletzung ihrergemeinschaftlichen Standesehre betrachten, oder nicht.

H. 28. Es geht hieraus hervor, daß ein Officier, der ineiner gerichtlichen Untersuchung verwickelt wird, gleichviel, ober frei gesprochen wurde oder nicht, dennoch, wenn sich daraus