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Thatsachen ergeben, die ihn compromittiren, auf ein Ehren-gericht angetragen werden kann.
H. 29. Es kann jeder Officier ohne Unterschied auf einEhrengericht antragen, doch bleibt die Entscheidung darüber, obein Ehrengericht zulässig ist, allein dem Divisions-Commandeur,nach vorher eingeholter Meinung der untern Befehlshaber unddes Auditcurs, überlassen, und finden nur über Capitaine, Ritt-meister und Subalternosficicre des Heeres, und denen die mitVorbehalt entlassen sind, Anwendung.
Cat.'-Ordre v. 15. Febr. 1821. — Circ. d. Kr.-Min. v. 13. Febr.1823. —
Cab.-Ordre v. 28. Jan. 1825. — Monatl. Circ. d. Kr.-Min.XXXVII. §. 2.
§. 30. Das Ehrengericht wird in der Regel, wenn dieUmstände keine Ausnahme gebieten, bei dem Truppentheil ab-gehalten, zu dem der Angeschulvigte gehört, und bei inaktivenOfficieren bei dem Landwehr-Bataillon, in dessen Bezirk derselbeseinen Wohnsitz hat. — Die Untersuchung selbst leitet einevom betreffenden Officiercorps erwählte ehrengerichtliche Com-mission, die stets aus einem Capital», einem Premier- undeinem Seeonde-Lieutenant besteht. Bei der Verhandlung istder Auditeur, welcher zu den gerichtlichen Geschäften des Trnp-pentheils verpflichtet ist, hinzuzuziehen, um die nöthigen Förm-lichkeiten bei den Vernehmungen zu beobachten.
Das Urtheil wird selbst nach den geschlossenen und vorge-tragenen Arten vom ganzen Offiriercvrps gefällt, und entschei-det dabei die Mehrheit der Stimmen, wobei ^ der Stimmenentscheiden. Ist die erforderliche Mehrzahl für keine Meinungvorhanden, so werden die am nachtheiligst lautenden Stimmenden nächstfolgenden gelindem so lange zugezählt, bis die Stim-menmehrheit für eine Meinung erreicht ist.
1824.
Cab.-Ordre v. 15. Febr. 1821.- — Rescr. d. Kr.-Min. v. 4. Febr.Circ- d. Kr.-Min. v. 13. Nov. 1828.
H. 31. Die Schranken, in welchen das Ehren-gericht entscheiden kann, sind auf vier Fälle festgesetzt:
«. Freisprechung;
S. Zurücksetzung im Avancement auf gewisse Stellendurch Zurnckdatiren des Patents;e. Entlassung aus dem Dienste;ck. Entfernung aus dem Osficierstandc.
Andere Votums dürfen nicht abgegeben werden, und sindon der ehrengerichtlichen Commission zurückzuweisen. Ueber dieAbstimmung stlbst ist ein Protokoll aufzunehmen, und darin zusAbrken, warum dieses oder jenes Mitglied des Officiercorps>ucht mitgestimmt hat.