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Circ. d. Kr.-Min. v. 13. Nov. 1823 und
(an d. Gen. - Jnspect. d. Art.) v. 13. April 1823
§. 32. Das Urtheil des Ehrengerichts ist dem be-treffenden Individuum das erstemal gleich zu publiciren, undnachher Sr. Majestät zur Genehmigung vorzulegen. Auf An-trag des Verurtheilten hat sich Se. Majestät vorbehalten, ent-weder ein anderes Ehrengericht bei einem andern Truppentheileabhalten, oder eine förmliche Untersuchung einleiten zu lassen.
Cab.-Ordre v. 15. Febr. 1821.
Verordn, v. 3. Aug. 1808
§. 33. In ähnlicher Art, wie in den vorhergehenden htz.angeführt ist, findet auch bei der Landwehr ein ehrengericht-liches Verfahren statt, und zu diesem Behufe wird jährlich beiden großen Uebungen eine ehrengerichtliche Commission gewählt(§. 30), um die im Laufe des Jahres vorgefallenen, noch nichtausgeglichenen Angelegenheiten des Officiercorps beizulegen, oderwenn Ereignisse stattgefunden haben, welche die Abhaltung einesEhrengerichts nothwendig machen, auf die Abhaltung desselbenanzutragen, wobei die nöthigen Vorbereitungen und Verhand-lungen möglichst so zu betreiben sind, daß das Erkenntniß wäh-rend'der Zusammenziehnng erfolgen kann. Kommt aber dieVeranlassung zum Ehrengerichte außer der Uebungszeit zurSprache, so müssen die Verhandlungen so weit betrieben wer-den, daß bei der nächsten Zusammenziehnng der Spruch erfol-gen kann, und nur wenn der Fall der Art ist, daß er keinenAufschub erleidet, ist Sr. Majestät dem Könige durch das Di-visions-Commando zur weiteren Bestimmung Anzeige davon zumachen. An der Abstimmung selbst nehmen nur die wirklichzur Uebung einberufenen Officiere, die Officiere des Stammesund die zur Dienstleistung von der Linie kommandirten Offi-ciere Theil.
Landw.-Ordn. v. 21. Nov. 1815. tz. 77.
Nescr. d. Kr.-Min. v. 7. Oct. 1825 u. 11. Zuni 1822.
C>ib.-Ordre v. 15. Febr. 1821. — Circ. d. Kr.-Min. v. 13.Nov. 1820.
4. K a p l t e I.
Die Disciplinarstrafeu bei -der Landwehr und
Reserve. .
tz. 34. In den Fällen, wo der Landwchrmann und derReservist sich im Dienst befindet, gelten für ihn alle die Disei-