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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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plinar-Bestimmungen, welche für das stehende Heer gegebensind, und im I. und 2. Kapitel angedeutet wurden.

Außerdem aber bringt es daS eigenthümliche Verhältnißdeö Wehrmannes und des Reservisten mit sich, daß trotz seinerbürgerlichen Verhältnisse, hinstchts seiner militairischen Bezie-hungen, auch während seines beurlaubten Verhältnisses nochbesondere Disciplinarbestimmungen gegeben wurden, um dasmilitairische Band in keiner Weise zu lockern und den Wehr-mann und Reservisten stets in der nöthigen Bereitschaft zu er-halten, im Fall es erfordert wird, seinen König und die va-terländischen Interessen vertheidigen und unterstützen zu können.Diese Bestimmungen beschränken sich daher nur auf den unbe-dingten militairischen Gehorsam gegen ihre Militair-Vorgesetz-ten in allen Anordnungen und Anweisungen in Bezug aus ihrmilitairisches Verhältniß, und auf die Pflichten, die sie gegenjeden Officier haben, namentlich so bald sie in Uniform erschei-nen. (Vergl. tz. 25. des 2. Kapit. dies. Abschn.)

tz. 35. Es bleibt der pftichtmäßigcn Beurtheilung des be-treffenden Bataillons - Commandeurs überlassen, bet Nicht-befolgung von Einberufungöordres, das ungehorsameAusbleiben diöciplinarisch zu bestrafen, oder ein gerichtlichesVerfahren eintreten zu lassen; im Fall des Zweifels ist aberzur weitem Bestimmung dem Brigade-Commandeur der Land-wehr Meldung darüber zu machen, wobei zu bemerken ist, daßwenn das Vergehen mit keiner förmlichen Widersetzlichkeit ge-gen den gegebenen Befehl verbunden war, es als bloßek null-türkischer Ungehorsam diSciplinarisch zu bestrafen ist.

Cab.-Ordre v. 13. Juli 1822. - Jnstr. v. 10. Dec. 1816 s. §. 27.- Circ. d. Kr.-Min. v. 2. Aug. 1824.

Die von dem Bataillons-Commandeur in diesem Falle zuverhängende Disciplinarstrafe darf nie das Maaß eines drei-tägigen mittlern Arrestes überschreiten, und kann, wenn derTransport bis zum Bataillonsstabe Kosten verursachen würde,im geeigneten bürgerlichen Arrestlokal im Wohnorte des Wehr-mannes vollstreckt werden. Jeden Falls ist der betreffende Land-rath von der erkannten Disciplinarstrase in Kenntniß zu setzen,und derselbe zu requiriren, den Jnculpaten verhaften und ablie-fern, oder die Arreststrafe nach Umständen selbst vollstrecken zulassen.

-Ordre v. 14. Juli 1824. — Rescr. d. Kr.-Min. v. 24. Sept.(v. Kamptz Amial. v. 8. S. 939.)

. H.- 36. Auch können Wehrleute, die zu den Sonn-

,, ,^bubirngen Behufs ihrer militairischen Ausbildungwerden, und der Beorderung nicht Folge leisten,Ey Clmgung der betreffenden Landwehr- und Landrathö-