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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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Behörde ausnahmsweise zum erstenmal auf ein bis zwei Tage,und im Wiederholungsfälle aus 8 Tage zum Stäbe des Ba-taillons eingezogen werden, um dort während dieser Zeit, ohneLöhnung zu empfangen, erercirt und über ihre militaicischcn.Wichten belehrt zu werden. (Vecgl. hinsichts der Beurlaub-ten //. Theil 3. Kap. §. 42.)

Cab.-Ordre v. 24. Mai u. Circ. d. Kr.-Min. v. 17. Juni 1819,u. 3. Dep. an d. Gen.-Audit. v. 12. Dec. 1820.

An merk. Unter sorgfältiger Berücksichtigung der Persönlichkeit und

individuellen Verhältnisse des zu Bestrafenden können solche

Leute auch statt des sonst gewöhnlichen Arrestes mit Putzen von

Armaturstücken auf dem Zeughause beschäftigt werden-

Circ. d. Kr.-Min. v. 17. Oct. 1833.

Die Kosten, welche durch den Transport der, wegen unge-horsamen Ausbleibens von den Uebungen, zum Bataillonsstabewegen der diseiplinarischen oder gerichtlichen Bestrafung derLandwchrmänuer entstehen, dürfen dem Polizeifonds der Regie-rung nicht zur Last fallen; indeß sind die Landräthe angewie-sen, in sofern dabei zu Hülfe zu kommen, als der Transportgelegentlich ohne Benachtheiligung des Dienstes durch einenGensd'armen bewirkt werden kann.

Rescr. d. Min. d. Znn. v. 14. Juni 1830. (in v. Kamptz Annal.L. 14. S. 6S1.) ^

Die Kosten der Verpflegung während des Arrestes trägtder Landwehrmann, oder seine zur subsidarischen Tragring sol-cher Kosten gesetzlich verpflichteten Angehörigen, so bald dieseaber auch keine Mittel besitzen, so fallen sie dem Militairfondszu, da solche Kosten weder den Communen noch dem Civil-fonds zur Last fallen können.

Rescr. d. Min. d. Inn. v. 22. Nov. 1822. - Rescr. d. Kr.-Min. an's 8 Arm.-C- v. 16. Dec. 1814.

§. 37. Ein Reservist oder Wehrmann, der außerDienst freiwillig Uniform trägt, wird, sobald er miteinem Officier in Uniform zusammentrifft, nach den Grundsätzender militairischen Disciplin behandelt. Trägt sich der Reservistoder Wehrmann daher nicht vorschriftsmäßig, oder unterlaßt erdie Achtungsbezeugungen gegen den Officier, so ist er darüberzurechtzuweisen und zu belehren, wenn er aber auch dieser Wei-sung keine Folge leistet, so hat der Officier dem betreffendenLandwchr-BataillonS-Commandcur darüber Meldung zu machen,welcher eine Arreststrafe bis zu drei Tagen mittlern Arrest,aber nicht höher, nach Umständen verhängen darf.

Hat indeß eine offenbare Widersetzlichkeit stattgefunden, soist eine förmliche militairische Untersuchung einzuleiten, und esist der Officier zur Vermeidung von Erceffen selbst berechtigt