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und verpflichtet, den Landwehrmann oder Reservisten allenfallsauch sofort zu verhaften.
Cab.-Ordre v. 28. Febr. 1825.
Circ. d. Kr.-Min. v. 24. Mai und Rescr. d. Min- d. In», v.28. Febr. 1825.
Rescr. d. Just--Min. v. 2. April 1825.
H. 38. Wenn der Reservist oder der unbestimmt Beur-laubte des stehenden Heeres oder der Wehrmann die An- undAbmeldungen, hinsichtö der Wohnorts- oder Aufent-halts - Veränderungen, oder überhaupt ihrer Niederlassungan einem Orte und selbst bei einem Wechsel im Compagnie-bezirk, unterläßt, so ist auf Anzeige des Bataillons-Comman-deurs von der Civilbehocde (dem Landrathe oder dem Friedens-gerichte) eine Geldstrafe von 2 Rthlr., oder im Nnvermögens-falle, ein in der Heimath zu erleidender dreitägiger Arrest zuverhängen, und dieser nur bei ganz besonderen Milderungsgrün-dcn auf eintägige Gefäiignißstrafe zu ermäßigen. Die Voll-ziehung der Strafe ist dem Bataillons-Commandeur anzuzeigen.Diese Meldung muß auch bei temporärem Aufenthalt an einemOrte gemacht werden, und die Reservisten dürfen sie nicht beiihrer Rückkehr in ihre Heimath unterlassen. Nach der Cab.-Ordre vom 12. Oct. 1830 bleibt der, welcher sich durch un-terlassene Meldung oder auf andere Art der Controlle der Land-wehr entzogen hat, außerdem noch eben so viele Jahre längerim ck. Aufgebot der Landwehr. -— Alle in dieser Hinsicht ver-hängten Strafen sind ebenfalls im Strafverzeichniß der Land-wehr aufzunehmen.
Circ- d- Min. d. Znn. v. 12. Zan. u. 14. Aug. 1826.
Cab.-Ordre v. 21. Oec. 1825. — Circ. d. Kr.-Min. v. 17. Oct.1832.
Cab.-Ordre v. 12. Aug. 1831 u. 14. Oct. 1832.
Anmerk. In Bezug auf Berlin ist die Einrichtung getroffen, daßdie Landwehrmäniier und Reservesoldaten des Orts, welche mitGefängnißstrafe belegt werden sollen, dieselbe im Militairarrest-hause erleiden. Die Kosten trägt die Civilbehvrde, da sie auchdie Geldstrafen dieser Art einzieht.
Rescr. d. Kr.-Min. v. 26. Febr. und 24. Aug. 1831.
tz. 39. Die Strafen, welche außer der Uebungszeit vomProvinzial-Landwehr-Commandeur über die Reserven und Wehr-männer der Garde verhängt werden, müssen dem betreffendenGardc-Landwehr-Bataillons-Commandeur angezeigt werden, jc-rp.ch hat dieser Letztere allein die Strafen zu verfügen, wenn^tttberufungs-Ordres, die von ihm ausgehen, nicht befolgtworden sind.
Circ. d. Kr.-Min. v. 2. Aug. 1824.
, A 40. Fgr die Landwehr-Officiere findet in densel-eu üallen, wie bei den Wehrmännern und Reservisten angege-