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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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ben worden ist, eine Disciplinarbestrafung Anwendung, mit derBemerkung, daß nur solche Strafen angewendet werden dürfen,die der Stand überhaupt gestattet.

Anmerk. 1. Landwehrofsiciere, die in Folge einer kriegS- oder eh-rengerichtlichen Untersuchung vom Dienst suspendirt sind, ist dasTragen der Qfficieruuiform z» untersagen, und die Befugnißdazu steht dem Commandeur zu, welcher die Suspension desOfficiers vom Dienst bestimmen kann.

Cab.-Ordre v. 9. Aug. 1829.

Anmerk. 2. Feder Militairbefehlshaber, welcher einen Civil- oderMilitairbeamten in gleicher Eigenschaft als Landwehrofficier dis-ciplinarisch bestraft, oder eine gerichtliche oder ehrengerichtlicheUntersuchung wider denselben veranlaßt, muß die vorgesetzteDisciplinar-AmtSbehörbe dieses Beamten von der deshalb ge-troffenen Verfügung zeitig benachrichtigen, und derselben bei ge-richtlicher Untersuchung Abschrift, und bei ehren erichklichen Un-tersuchungen das Resultat des Erkenntnisses mittheilen, auch beiVollstreckung der Freiheitsstrafen mit derselben diejenige Derab-redung treffen, welche im Interesse des Dienstes erforderlich seindürfte. —

Rescr. d. Kr.-Min. v. 14. April 1840.

5. Kapitel.

Disciplinar st rasen der Land - und Grenz-G e n s d' a r in e r i e.

Anmerk. Dergl. §. 23. dies. Abschn.

§. 41. Da die Gensd'armerie völlig militairisch ein-gerichtet ist, so sind die Diöciplinarvcrhältnisse auch nur nachden in der Armee bestehenden Grundsätzen zu beurtheilen. DerChef der Gensd'armerie hat in dieser Beziehung die Discipli-nargewalt eines Divistonö - Commandeurs, der Brigadier dieeines Regiments-Commandeurs, ein AbtheilungS-Commandeur,die eines detachirten Bataillons-Commandeurs, und ein Kreis-officier die eines CompaaniechesS; dieser letztere muß aber jedeverhängte Disciplinarbestrafnng dem Abtheilungs-Commandeur,und dieser alles Erhebliche dem Brigadier melden.

§. 42. Den Civil-Verwaltungs- und Polizeibehörden,denen die Gensd'armeu zur Dienstleistung beigegeben, und hin-sichts ihrer Dienstleistungen untergeordnet sind, steht keine Dis-eiplinargewalt, sondern nur die Befugniß der Zurechtweisungenzu. Sind diese fruchtlos, oder lassen sich die GensdarmenUngehorsam und Verletzung der schuldigen Achtung zu Schuldenkommen, so ist bei den Militairvorgesetzten auf Disciplinarbe.