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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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strafung oder Abberufung anzutragen, welchem, wenn die Schulderwiesen wird, unbedingt zu genügen ist. — Auch ist die Land-räthliche - oder Polizeibehörde des Orts, wo der Gensd'armestationirt ist, befugt, ihn wegen eines Dienst- oder andern Ver-gehens zur vorläufigen Untersuchung zu ziehen, und nach Um-ständen auch gleich arretiren zu lassen, muß aber dann dieActen dem Gensd'armerie-Commando einsenden, welches dasweitere Verfahren veranlaßt, und die gedachte Behörde von demAusfall der Untersuchung oder der Bestrafung benachrichtigt.

Verordn, v- 30. Oec. 1820. tz. 11 u. 17.

Instr. für Gend.-Offic. v. 7. April 1814.

Rescr. d. Min. d. In. u. d. Pol. v. 10. Oct. 1823.

H. 43. In Bezug auf ihre Dienstverrichtungen ist keinanderer als ein Gcnsd'armenofficier befugt, die Gensd'armen zurectificiren, und es steht dies nur den Commandanten und Gou-verneuren zu, insofern diese die Gensd'armen zur Ausübungihrer Polizei benutzen.

Ebenso sind höhere Officiere aller Waffen befugt, Gens-d'armen, die die dem Officiere gebührenden Achtungsbezeugungenvernachlässigen, zurecht zu weisen.

Rescr. d. Kr.-Min. an's 3. Armee-Corps v. 24. April 1822.Rescr. d. Mi». v. In- u. d. Pol. v. 10. Oct. 1823.

Alimerk. Officiere der Gensdarmerie find nicht als Polizeibeamtezu betrachten, und stehen aus diesem Grunde auch nicht in sub-ordinirten Verhältnissen zu den Civilbehorden; vielmehr sinddiese lediglich ihren Militairvorgesetzten untergeben. Werdendie Officiere der Gensd'armerie aber in wichtigen Fällen persön-lich zu Dienstleistungen in Civilangelegenheiten beordert, in'die-ser Beziehung auf die Instruction der Civilbehorden angewiesen,so sind sie zu deren Befolgung verpflichtet.

Verordn, v. 30. Oec. 1820. §. 18.

Rescr. d. Min. d. In. u. d. Pol. v. 5. Nov. 1823.

§. 44. Ein Individuum, das noch nicht definitivbei derGensd'armerie angestellt ist, und sich ein Vergehenwährend der Probezeit zu Schulden kommen läßt, kann nachErmessen des Chefs der Gensd'armerie entweder disciplinarischbestraft, oder wieder entlassen werden. In letzterem Falle wirddem Truppentheil, zu welchem das Individuum gehört und zu-rücktritt, die Bestrafung überlassen, gehört es aber zur Garde,^ tritt dasselbe nicht dahin zurück, sondern wird einem benach-barten Truppentheile der Linie übergeben, wo die Untersuchungführen ist. Bringt die zu erkennende Strafe die Entfernung?uö dem Gardecorps mit sich (2te Klasse des Soldatenstandes),^ ist das Erkenntniß auch nur von dem Befehlshaber des"ccfsiudm Garde-Truppcntheils zu bestätigen. —

Verordn, v. 30. Dec- 1820. tz. 7.

Rescr. d. Kr.-Min. an das Garde-Corps v. 24. Mai 1825.