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H. 45. Die unfreiwillige Entfernung eines defi-nitiv Angestellten auS dem Gensd'armeriecorpS kann nurdurch ein gerichtliches Erkenntniß erfolgen.
6. Kapitel.
Diseiplinarstrafen der nicht zum Soldatenftande ge-hörenden Militairpersonen.
§. 46. In wiefern überhaupt bei den nicht zum Svlda-tenstande gehörenden Militairpersonen eine Disciplinarstrafe ein-treten kann, ist h. 26 d. Abschn. bereits gesagt worden. Jedeverhängte militairische Disciplinarbestrafung muß jedoch dervorgesetzten Militair Verwaltungsbehörde des Bestraften mitge-theilt werden, so wie diese im umgekehrten Falle von jederverhängten Bestrafung der vorgesetzten Militairbehörde Kenntnißzu geben hat.
h. 47. Bei unfreiwilliger Dienstentlassung derMilitairbeamten auf administrativen (diseiplinarischen) Wegekommt in formeller Hinsicht das Gesetz vom 21. Febr. 1823(Ges.-Samml. 1823 §. 5.) zur Anwendung, und in Bezug derEinleitung deS Verfahrens muß dies von folgenden Behördenausgehen:
All merk. In Bezug auf Militairprediger kommt in dieser Hinsichtdas Gesetz vom 12. April 1822 (Ges.-Samml. 1822) und in Be-zug auf Auditeure, das Allgem- Landrechl Th. 2. Tit. 17. tz. 99.u. Tit. 20. §. 366 bis 408. zur Anwendung.
1) Von der betreffenden Intendantur die der Militair-Oeco-nomie angehörenden und den Militairintendanturen sub-vrdinirten Beamten.
2) Von dem General Stabsarzt der Armee, oder dem vor.gesetzten General-Divisionsarzt, die Militair-Medicinal-beamten.
Anmerk. Compagnie- und Eskadron-Chirurgen können nach vorher-gegangener Untersuchung, wenn keine gerichtliche Untersuchungeinzugebieten ist, vom Generalstabsarzt der Armee auf discipli-narischem Weg« entlassen werden; haben diese ihrer Militair-pflicht noch nicht genügt, so müssen sie diese noch als gemeinerSoldat ablösen.
Cab.-Drdre v- 18. Aug. 1797.
Circ. d. Kr.-Min. v. 11 Sept. 1816.
3) Vom betreffenden Depardement des Kriegsministeriums, alledem Kriegsministerium als militairische Militair-Controle-Behör-