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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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den unterworfenen Beamten, den Mitgliedern der Militairin-tcndanturen, den Fortifications-, den Zeughausbeamten w.

tz. 48. Wenn im Kriege die augenblickliche Entfernungeines untauglichen Militairbeamtcn aus dem ihm angewiesenenWirkungskreise, der oft von der größten Wichtigkeit für dieInteressen des Heeres sein kann, nothwendig wird, so steht demkommandircnden General, dem Ehcf der Feldadministration, demChef des Medicinalwesens, die Befugniß zu, jeden angestelltenMilitairbeamten, der seiner Bestimmung nicht in vollem Um-fange genügt, sofort zu suspcndiren und von der Armee zuentfernen, ohne daß jedoch diese Entfernung seine Dienstentlas-sung selbst zur Folge hätte, die auch dann nur aus dem obenangedeuteten Wege eingeleitet werden kann.

II. Abschnitt.

Die Rechtsverhältnisse des Militairs.

1. Kapitel.

Die Militair-Justizverfassung.

§. 1. Die höchste Behörde für die Jnstizangelegenheitdes Preußischen Heeres ist das Justiz-Departement, wel-ches aus dem Kriegsminister und Justizminister besteht.^ Zum Ressort des Kriegsministcriums, in Bezug auf dieAngelegenheiten der Militairjustiz, gehören alle ausschließlich°le Militairgerichtsvecfassung und Militair-Justitzgesetzgebnng be-treffenden Gegenstände.

8. 2. Der oberste Militair-Justizbeamte ist der^rneralauditeur, dessen Wahl und Anstellung unmittelbar von^r. Majestät ausgeht. Er hat die Oberaufsicht über die ge-kämmte Militairjustizpflege, in welcher er vom Generalaudito-<"e unterstützt wird.

bi-t," Generalauditoriat ist die Militair-Justiz-

- und hat die Verwaltung der Militairjustiz, die Prüfungder N^'"".tnisse und Entscheidung über Anfragen und Zweifel^"lttairgerichte. Das Generalauditoriat besteht aus dem