Generalauditeur als Präsidenten, nnd ans 4 Obcravditenrcn alsMitgliedern oder Räthen mit Sitz nnd'Stimme, denen ein vcr-hältnißmäßiges Subaltern-Personal beigegeben ist. Der Gene-ralauditeur ist für die Ordnung in der Gcschäftsverwaltung desGeneralauditoriats verantwortlich; wenn bei der collegiallschenBerathung des Letztem, eine gleiche Anzahl von Stimmen fürzwei verschiedene Meinungen vorhanden ist, so giebt die desGeneralauditeurs den Ausschlag.
tz. 4. Zur Handhabung der Militairjustiz sind beiden mit der hohem Gerichtsbarkeit versehenen obern Militair-chargen, Auditeure angestellt, welche in Hinsicht des ihnen an-gewiesenen Wirkungskreises sich in vier Klassen theilen:
1) In Oberauditeure, die bei den General-Commandos an-gestellt sind.
2) Divisionsauditeure, wozu auch der Auditcur bei der Be-satzung der Bundesfestungen und der beim Inspecteur derArtillerie gehört.
3) Gouvernementöauditeure, und
4) Garnisonauditeure, wohin auch der Auditeur des BerlinerJnvalidenhauses zu rechnen ist.
An merk. Dem Range nach ist der Generalauditeur wirklicher Ge-heimer Justizrath; der Oberauditeur rangirt mit einem Stadt-gerichts-Director, alle übrigen Auditeure mit den Statkgerichts-Rälhen.
§. 5. Das Gehalt aller Auditeure ist auf 500 Rthlr.festgesetzt, dagegen haben die sogenannten Oberauditeure beiden General-Commandos jährich 350Nthlr. Zulage, die acht-zehn ältesten Divisions- und die Gouvemements-Auditeure des-gleichen 250 Rthlr. und die achtzehn jüngsten Divisionsauditeure,und die in den Bundesfestungen angestellten desgleichen jährlich100 Rthlr. -— Außerdem erhalten sie den Service eines Capi-tals und eine Verhörstube, oder in deren Ermangelung einenService-Zuschuß von monatlich 3 Rthlr. — Für Schreibmate-rialien werden den Auditeuren monatlich 5 Rthlr. — und fürCopialien der Garnison- und Gouvemementsauditeure, die keineActuare haben, auch 5 Rthlr. monatlich gezahlt. Die übrigenAuditeure aber erhalten in Rücksicht auf ihre Reisen monatlich10Rthlr.—, wogegen alle Diäten in Bezug hierauf fortfallen.Für alle Handlungen freiwilliger Gerichtsbarkeit können dieGebühren und Auslagen nach der Gebührentare vom Uten Dcc1802 liguidirt werden.
§. 6. Die Auditeure sind in Hinsicht äußererDienstverhältnisse in derselben Art, wie alle andern Mili-tairbeamten ihren Vorgesetzten subordinirt, müssen also alle er-haltenen Dienstbefehle derselben unbedingt erfüllen, stehen dieseaber im Widersprüche mit ihrem Diensteide und den Bestim-