mungen des Generalauditoriats über die Geschäftsführung, undist der Fall von Wichtigkeit, so muß der Auditeur bescheidene Vor-stellungen dagegen machen, und wenn dies nicht fruchtet, sichschriftlichen Befehl erbitten, diesen genau befolgen und den-selben mit Angabe seines Verfahrens zu seiner Rechtfertigungden Acten beiheften, da er blos das Gericht im Namen desGerichtsherrn verwaltet. — Für die Richtigkeit und Gesetz-mäßigkeit der Amtsführung ist der Auditeur allein verantwortlich.
tz. 7. Der bei einem General-Commando angestellte Ober-aub iteur steht nicht blos zum kommandirenden General, sondernauch zum Chef des Generalstabs, oder dem stellvertretendenStabsofficier, in einem Subordinationsverhältniß. Sein Ge-schäftskreis ist bei der Gerichtsbarkeit des kommandirenden Ge-nerals (Kap. 5. §. 55.) angegeben worden. Auch ist er ver-pflichtet, auf jedesmalige besondere Requisition des Chefs derLand- und GrenzgenSd'armerie oder des im Armeecorps statio-nirten Brigadiers, die bei dieser vorkommenden gerichtlichenGeschäfte zu übernehmen.
Lire. d. Kr.-Min. v. 28. Febr. 1819. — 15. Nov. 1814.
Rescr. d. Kr.-Min. v. 27. Sept. 1816 u. v. 18. Mai 1817.
tz. 8. Bei jeder Division befinden sich zwei DivisionS-auditeure, zwischen denen die Verwaltung vom Divisions-Commandeur getheilt wird, und ist ihr Wirkungskreis der ihresGerichtsherrn (siehe 5tes Kap.). Sie besorgen ebenfalls beiden Truppentheilen der Division, welche keinen untcrsnchungs-führenden Ofsicier haben, und wenn diese nicht mit einem Gar-nison- oder Gouvernementsauditeur an einem Orte stehen, dieGeschäfte der niedern Gerichtsbarkeit.
tz. 9. Den Gouvernements- oder Garnisonaudi-teuren sind ihre Geschäfte durch den Umfang der Gerichtsbar-keit des Gouverneurs oder Commandanten angewiesen. Siehaben aber auch für alle zur Besatzung gehörenden Truppen-theile, (wie Artillerie, Pioniere, Invaliden-Compagnieen undLandwehr-Bataillone, sobald von Letztem der Divisionsstab nichtin der Festung steht) wenn diese keinen untersuchungsführendcnOfficier haben, so wie bei allen einzelnen in der Festung an-wesenden Officieren, Unterofficieren, Soldaten und Militairbe-amten die nöthig werdenden gerichtlichen Geschäfte ohne Aus-nahme abzuhalten, daher auch die zum standgerichtlichen Ver-fahren und zum Standgerichte nöthigen Arbeiten zu übernehmen.
Regulat. v. 21. Jan. 1812. §. 21 u. 22.is Nescr. L. Kr.-Min. v. 16. Nov. 1816., v. 5. Aug. 1820 u. v.
8eb. 1822.
§. 10. Zu Auditenren können nur solche Personen""gestellt werden, welche die Rechtswissenschaft studirt, und