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durch das dritte Eramen, oder wenigstens doch durch ein Re-ferendariatseramen ihre Fähigkeit zum richterlichen Geschäftenachgewiesen haben. Der Generalauditeuc hat daher solchejunge Leute auszuwählen, die beim Gencralauditoriat oder Lan-desjustiz-Collegium gearbeitet haben, und die sonstige Qualifika-tion besitzen, um sie bei Erledigung von Stellen zur Anstellungbei Sr. Majestät in Vorschlag zu bringen.
tz. 11. Außerdem sind untersuchungsführende Offi-ciere bei jedem Cavallerie-Regiment, jedem Infanterie-Bataillonund jeder Jäger- und Schützen-Abtheilung, wozu jedesmal einSubalternofficier gewählt wird. Diese Osficiere haben alle Ver-gehen zu untersuchen, und sobald daraus hervorgeht, daß sichdasselbe nur zum standgerichtlichen Verfahren eignen wird, dieUntersuchung'zu beenden, und das Standgericht abzuhalten;geht aber aus der Art des Verbrechens oder im Laufe der Un-tersuchung hervor, daß nur ein kriegsrechtlicheS Verfahren ein-treten kann, so ist die Untersuchung an den betreffenden Audi-teur abzugeben.
tz. 12. Bei den ordentlichen Militairuntergerichtengiebt es dreierlei Arten der erkennenden oder Spruchgerichtc:Standgerichte, Kriegsgerichte und militairischeSpruchcommissionen, welche alle drei in Hinsicht ihrerpersonellen Formation und zum Theil auch in Hinsicht ihresVerfahrens von einander abweichen.
§. 13. Standgerichte werden nur über UnterofficiereWachtmeister, Feldwebel und Oberfcuerwerker) abgehalten,wenn das Vergehen gesetzlich keine höhere Strafe, als gelinden,mittlern oder strengen Arrest, Degradation zum Gemeinen,der Unterofficiere, welche das Porte-ep«e tragen) Versetzungin die zweite Klasse des Soldatenstandes und bei den darinVersetzten, körperliche Züchtigung nach sich ziehen kann.
Eben so kann die Entfernung eines bereits definitiv ange-stellten Land- und Grenzgensd'armen, so wie die Entfernung ei-nes Soldaten aus der Garnison-Compagnie durch ein Stand,gericht erkannt werden.
Verordn- v. 3. Aug. 1808. u. v. 30. Dec. 1820. §. 8.
Anmerk. Wenngleich die Armee-, Land- und Grenzgensd'armenden Unterofficiersrang baden, so können doch nur die wirklichdegradirt werden, welche früher Unterofficier waren; aber beiallen Vergehen, auf die gesetzlich die Degradation zum Gemeinensteht, wird auf Entfernung aus dem Corps erkannt, ohne daßdies bei der Strafe, die dann erst vollzogen wird, in Anrechnungkommt. Bei den Wachtmeistern der Gensd'armerie wird wie beiden übrigen Unlerofficieren und Feldwebeln verfahren.
Rescr. d. Kr.-M>n. a. d. Gen.-Audit. v. 7. Ort. 1824.
Verordn, v- 30. Dec. 1808. tz. 8.
Rescr. d. Kr.-Min. v. 11. April 1822. a. d. I. Armee-Corps-