Nescr. d. Kr.-Min. v- 11 Juni 1822. u. v. 81. März 1823. andas Garde-Corps.
§. 14. Kriegsgrichte werden dagegen für alle Vergeheneingesetzt, die eine höhere Strafe nach sich ziehen, als TodeS-und Festnngsftrafe, Degradation der Porte-epüe tragendenUntcrofficiere zum Gemeinen, Ausstoßung aus dem Soldaten-ftaude rc., so wie das Kriegsgericht auch nur über die Verge-hen der Offieiere entscheidet, sobald sich diese überhaupt zurgerichtlichen Untersuchung und Bestrafung eignen.
Invaliden können nur durch den Spruch eines Kriegsge-richts aus der Jnvaliden-Compaguie scheiden.
Die Stand- und Kriegsgerichte werden aus einemPräses und aus Mitgliedern verschiedener Chargen zusammen-gesetzt, deren Zahl und Rang sich sowohl nach dem Range derzu verurtheilenden Person, als nach der Wichtigkeit deS Gegen-standes bestimmt. Der untersuchungsführendc Officier und derAuditcur sind bei diesen Gerichten nur als RechtSconsnlenten,Berichtserstätter und Actuarc zu betrachten, und haben keinentscheidendes abzugeben.
§. 15. Für die Bundesfestungen Mainz und Lnrem-burg eristiren sogenannte außerordentliche Militairgc-richte, indem sie auch Civil- und Criminalgerichtsbarkeit überalle Individuen der Preußischen Besatzung, die Angehörigen,Dienstboten rc. iubegriffen, ausüben, und es können im weitemSinne dahin alle Militairgerichte gerechnet werden, sobald sieRcchtsangelegenheiten, die nicht unmittelbar zu ihrem Ressortgehören, abzumachen haben, als z. B. die Strasgcrichtsbarkcitüber alle Personen eines mobilen Armeecorps, welche ohne demMilitair verpflichtet zu sein oder anzugehören, der Armee in'SFeld folgen, wie Marketender, Dienstboten und Angehörige derMilitairpersonen.
§.16. Zu den außerordentlichen Militairgerichte»t>n engern Sinne gehören die gemischten Gerichte, welchehon dem Civil- und Militairgericht zusammengesetzt werden, umw verwickelten Streitigkeiten zwischen Civil und Militair zuEntscheiden, dann gehören aber auch hierher die außcrordent-uchen Kriegsgerichte, welche gegen Preußische Unterthanen,") des Civil- und
des Militairstandcs, oder
ch gegen Unterthanen der feindlichen Macht, in Kriegszeiten,oder bei außergewöhnlichen Umständen auch gegen Preußi-sche Unterthanen des Civilstandes während des Friedens,auf Befehl des Monarchen angeordnet werden können.
Militair-Spruchcommissionen bestehen, aus-Ll wmmen über General-, Regiments- und Bataillonsärzte, soKerlhorst. Heerw. 12