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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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wie Compagnie- und Eskadronschirurgen, über alle diejenigenMilitairpersonen, welche nicht auf die Kriegsartikel oder diemilitairischen Dienstreglements vereidigt sind, daher nicht zumSoldatenstande gehören, mithin über alle höheren und niederenMiltairbeamte der Garnisonsstabsärzte), Militairküster

und Handwerker, in sofern sie nicht tn erster Instanz unmittel-bar der Gerichtsbarkeit des Gencralauditoriats unterworfen sind.

Diese Spruch-Commissionen werden von Selten des Be-fehlshabers ernannt, zu dessen Gerichtsbarkeit der Jnculpat inCrimmal- und Jnjuricnsachen steht. Je nach dem höheremoder niederem Range des Jnculpaten besteht die Spruch-Com-mission entweder aus einem Stabsofficier als Präses, einemCapitain oder Rittmeister und Auditeur, oder aus einem Ca-pital» oder Rittmeister als Präses, einem Premier-Lieutenantund dem Auditeur, und Letzterer giebt dabei seine Stimme alswirkliches Mitglied ab. Eine weitere Appellation, die in zwei-ter Instanz an das Generalauditoriat geht, ist nach den allge-meinen Landesgesctzen wie den, von einem nicht militairischenStrafgerichte Verurth eilten, gestattet.

2. Kapitel.

Allgemeine Bestimmungen über den Gerichtsstand derMilitairpersonen.

tz. 18. Dem Militairgerichtsstande sind alle Militair-personcn in Bezug auf alle Crinünal- und Jnjnrienfachen, da-gegen dem Civilgerichtsstande in allen bürgerlichen Rechts-angelegenhcitcn unterworfen.

Anmerk. Die Armee- und Landgensd'armerie ist dem Gerichts-stände des stehenden Heeres unterworfen Daß der Staiion derGenSd'armen sich zunächst befindende Militairgericht ist verpflich-tet, die dienstlichen und gemeinen Vergehen der GenSd'armenzu untersuchen und darüber zu erkennen, und nur dann trittdas Eivilgericht in Wirksamkeit, wenn kein Militairgericht inder Nähe ist und sie dazu vom Befehlshaber der Gensd'armerierequinrt werden. Allgem. Ger.-OrL. Anhang §. 2V. u. Verordn,v. 30. Dec. 1820.

Allgem. Landr. Th. N. Tit. 10. h. 5 bis 66. u. Anh. §. 122.Allgem. Ger.-Ordii. Th. I. Tit. 24. §. 49. u. Anh. 8. 12 bis 16.Crim -OrLn. Z. 78.

Rescr. d. Justiz-Min. v. 22. Jan. 1810.

H. 19. Die sogenannten Handlungen der freiwilligenGerichtsbarkeit, wohin alle Handlungen zu rechnen find,