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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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welche Militairpersonen, um ihnen eine größere Gewißheit undGlaubwürdigkeit beizulegen, gerichtlich vollziehen lassen, ge-hören allein zu dem Ressort der Civilgerichte.

Rescr. d. Kr.-Min. v. 14. Juni 1818.

§. 20. Testamente müssen ebenfalls die Civilgerichteim Frieden für Militairpersonen aufnehmen, und die Letzter»solche daselbst gerichtlich deponiren; dagegen sollen die Testa-mente von Individuen eines mobilgemachten TruppentheilSwährend dieser Zeit von einem Kriegsgerichte aufgenommenwerden. Auch steht den Auditeuren zur Zeit des Krieges dasRecht zu, von Militairpersonen des mobilgemachten Truppen-theils, auch ohne Beisein eines Zeugen, Testamente aufzunehmenund zu beglaubigen. Im Fall, daß der Testator den Testa-mcntsaussatz im Lager vor dem Feinde, oder in einer wirklichbelagerten Festung niederschreibt und dies von einem glaubwür-digen Tcstamentszeugcn attestiren läßt, so muß er diesen Aussatzseinem vorgesetzten Officiere oder dem Auditcur in Gegenwartvon zwei Zeugen übergeben, der es dann sobald als thunlicheinem Kriegs- oder andern Gerichte übergiebt.

Ger.-Oren. Anh. 418.

Allgem. Lande. Th. I. Tit. 12. § 177 u. 185 bis 190.

tz. 21. Mündliche Testaments-Verordnungen einerMilitairperson sind gültig, wenn sie während eines Treffens,Sturms oder andern Gefechts oder unmittelbar vorher, vor zweiglaubwürdigen Zeugen oder vor einem Oberofficier, welche denInhalt derselben eidlich bekunden können, erklärt worden sind;doch gelten diese Verfügungen nur bis nach beendigtem Kriege,wo die Regimenter wieder in ihre Standquartiere eingerücktsind, es sei denn, daß der Officier geblieben ist.

Sonst gelten diese mündlichen Testamente, außer den vor-erwähnten Umständen, nur, wenn der Testator vor einem Vor-gesetzten, Officier oder Auditeur in Gegenwart zweier Zeugensein Testament errichtet.

Allgem. Landr. Th. II. Tit. 10. §. 192 bis 194. u. Anh. tz. 37u. 38.

H. 22. Die Versiegelung des Nachlasses einer ver-storbenen Militairperson haben die Civilgerichte daS Recht zubewirken, doch muß der betreffende MilitairbefehlShaber ersuchtwerden, einen Officier zu kommandiren, welcher dieser gericht-lichen Handlung beiwohnt und darauf steht, daß folgende Ge-genstände von der Versiegelung ausgeschlossen werden:

1) Gezeichnete Fcstungöplanc, sowobl Preußische, als vonPreußischen Truppen besetzte Festungen, so wie die sichdarauf beziehenden gezeichneten Risse, Pläne und Profileeinzelner Festungstheile.

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