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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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2) Projcctirte Befestigungen von Orten oder Gegenden, dieim Preußischen Staate liegen.

3) Desgleichen gezeichnete Karten, Pläne und Risse (ausge-nommen von GemeinheitStheilungen).

4) Gezeichnete Nivellements, Terram-Recognoscirungen undähnliche Aufnahmen.

Von diesen Gegenständen wird ein doppeltes Verzeichuißangefertigt und dem Gcneral-Commaudo der Provinz übersendet,w.'lches darüber bestimmen wird, ob diese Gegenstände öffentlichveräußert werden dürfen, oder den Erben des Verstorbenendafür der auögemittelte Werth zu ersetzen ist.

Ebenso werden von der Versiegelung die Königlichen Arma-tur-, Moutirungs- und sonstige Effecten, so wie auch die Mon-tirungs-Egulpagc-Sachen ausgeschlossen.

Hiervon werden ebenfalls doppelte Verzeichnisse, die vondem Justizbeamten und dem kommandirten Officier unterschrie-ben werden, angefertigt, und die gedachten Effecten der betref-fenden Militairbehörde eingehändigt, welche dann hinsichts desPreises der Gegenstände, die ein anderer Officier für die Tareannehmen will, mit der Civilbehörde in Berechnung treten muß.

Allgem. Ger.Ordn. Anh. 434 u. 435.

Rescr. d. Just.-Min. v. 27. guni 1815.

Cab.-Ordre v. 23. April 1818.

h. 23. Zur Uebernahme einer Vormundschaft kannkeine Militairperson, die wirklich im Militairdienste steht, ge-zwungen werden, und jede im activen Dienste stehende Militair-person, so wie die auf Jnactivitätsgehalt und Wartegeld ge-setzten Ofsiciere, bedürfen zur Annahme einer Vormundschaft derGenehmigung ihrer Vorgesetzten.

Allgem. Lmidr. Th. II. Tit. 18. §. 160. u. 208. u. Anh. §. 156.

§. 24. In Betreff auf Schuldenmachen sind sür'sMilitair besondere Bestimmungen gegeben worden, wonach zwaralle Offiicere vom wirklichen Compagnie- und Escadronchef auf-wärts keines Consenseö ihres Vorgesetzten zur Aufnahme vonDarlehn auf ihre Grundstücke, Einnahmen oder persönlichenCredit bedürfen, aber alle anderen Ofsiciere und jeder Soldatbis zum Gemeinen herunter, darf irgend ein Darlehn, welcherArt es auch ist, ohne Genehmigung seines Vorgesetzten auf-nehmen , was auch aus Verpfändung von Mobilten und aufBorgen von Waaren oder andern Sachen Anwendung-findet.

Diese Bestimmungen beziehen sich auch auf alle mit Jnacti-vitätsgehalt ausgeschiedenen Ofsiciere, und aus die Militairper-sonen der nicht fechtenden Klasse; dagegen finden sie aber keineAnwendung auf Landwehrofficiere und auf Ofsiciere, die mitWagegeld oder Pension ausgeschieden sind.