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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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181
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Altqem. Lande. Th. l. Tir. 2 §. 682, 684, 685, 697.

Pfand- ». Leih-Negl. v. 13 März 1788.

Eab.-Ordre v. 22. Der. 1817.

§. 25. Die gerichtliche Obduktion und Besichti-gung der Leichname von Militairpersonen, welche durch Zu-fall, Selbstmord oder Gewalt ihr Leben verloren haben, gehörtin der stiege! vor die Militärgerichte, und nur dann könnenCivilgerichte solche für sich verlangen oder dabei concurriren,wenn die Besichtigung und resp. Obduktion zur Feststellung dcSThatbestandes, eines von Civilpersonen begangenen Vergehens,erforderlich ist. *

Außerdem aber haben Civilgerichte sich nur dem Geschäftder Ermittelung der Todesursache, und der Besichtigung oderObduktion verstorbener Militairpersonen zu unterziehen, wo dieMilitärbehörde, in Ermangelung eines Militärgerichts, daSCivilgcricht dazu requirirt

Rescr. d. Zust.-Min. v. 20. Mai 1830.

v. Kamptz Annal. v. 11. Nr. 127. z>. 1830.

3. Kapitel.

Wechsel seitige Beziehungen der Militair- und Civil-

gerichte.

tz. 26. Wenn das untersuchende MilitärgerichtZeugen vom Civilstande zur Vernehmung vorladet, sosind sie verpflichtet, sich persönlich zu gestellcn. Sollte aberwegen zu großer Entfernung oder zu bedeutender Kosten- oderZeitaufwand die persönliche Gestellung erschwert werden, so istdas betreffende Civilgericht unter Mittheilung des aus den Actengezogenen zur Vernehmung des in Rede stehenden

Zeugen zu reguiriren. Müssen Zeugen unter sich oder mit demJnculpaten vom Militairstande confrontirt werden, so geschiehtdies, wenn nicht besondere Umstände Ausnahmen erheischen, vomuntersuchenden Militärgerichte.- Es steht aber nach Bewandt-uiß der Umstände den Militärgerichten frei, bei Zengen-Ver-uchmung von Civilpersonen zu verlangen, daß Deputationendes Civilgerichts zugegen sind.

Ei'imiii.-Ordn. §. 311 u. 312.

2 « Rescr. r. Just.-Mi». v. 1. April 1822. — u. d. Kr.>Min. v.

April 1822.

. T. 27. Von dem Ausfall des Erkenntnisses derElvilgerichte gegen Militairbeamte ist die betreffende Militair-