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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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behörde — (gcgcn beurlaubte Ersatzmannschasten, Trainsoldatenund Neservisten aber, der betreffende Commandeur der Landwehr-Brigade), -— so wie gegen Militairpflichtige der betreffendeLandraty in Kenntniß zu setzen. Verlieren Individuen dieNationalkokarde, so ist dies der Polizeibehörde mitzutheilen.

An merk. Wen» gegen Landwehrofficiere, die Civilbeamte sind,von Seiten des Militairs Oisciplinarstrafen oder militairgericht-liehe und ehrengerichtliche Untersuchungen verfügt werden, so istmit den betreffenden Civilvorgesetzten wegen Vollstreckung derDiscipliuurstrafen Verabredung zu treffe», die Untersuchung abermitzutheilen, zznd demnächst das Resultat der ehrengerichtlichenUntersuchung und das abschriftlich? Erkenntniß bekannt zumachen. Dieselben Mittheilungen gegen Bestrafungen und Unter-suchungen haben die Civil- den Militärbehörden zu machen.

Nescr. d. Kr.-Mi». v. 9. März 1839. u. d. Just.-Min. v. 21.Juni 1836.

Rescr. d. Kr.-Min. v. 14. April 1840. u. d. Min. d. In. v. 29.April 184«.

Rescr. v. 10. März u. 6. Dec. 1814. u. v. 17. Sept. 1819.Cab-Ordre v. 22. Fcbr. 1823. — Zust.-Min. v. 1. Nov. 1822.

H. 28. Wenn ein Civilgericht einen Steckbrief widereinen Soldaten in Folge begangener Verbrechen und weil dieserdie Flucht ergriffen hat, erlassen muß, so muß die kompetenteMilitairbehörde davon sofort in Kenntniß gesetzt werden.

Rescr. v. 17. März 1800. —

Neue Edikt.-Samml 8. 2815 xr. 1800.

tz. 29. Die Vernehmung in Criminal - Nntersu-chungssachen gegen eine Civilperson eines unter derMilitairgerichtsbarkeit stehenden Osficiers geschieht auch in denRheinprovinzen stets vor dem Civilgerichte. Machen aberbesondere Umstände die Vernehmung des Osficiers, nach demCrmessen des Civilgerichts, durch dieses Gericht nothwendig,so geschieht solche durch dcu Jnstructionsrichtcr. Die aufgenom-menen VernehmungS-Protocolle werden aber jedenfalls in deröffentlichen Sitzung verlesen, und dies vertritt die Stelle dersonst vor versammeltem Gericht üblichen Abhöruug von Zeugen.

Dagegen müssen alle Militairpersonen, die keinen Officier-rang haben, sich in der öffentlichen Sitzung des Gerichts alsZeugen vernehmen lassen und die Militairbehörde ist verpflich-tet, solcher an sie ergangenen Requisitionen nachzukommen.

Cab.-Ordre v. 2. Aug. 1822.

Gesetz-Samml. S. 206. pro 1822.

Crimiii.-Orbn. h. 353.

tz. 30. Dem Militairgerichte steht das Recht zu,das Orts-Ctvilgericht zu requirircn, wenn der Fall ein-tritt, daß in einem von der, die Militairgerichtöbarkeit aus-übende Behörde, entfernten Garnisonorte, von einer Militair-person ein sehr grobes Vergehen begangen wird (z. B. körper-