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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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183
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liche Verletzungen, Mord, Raub und vergleichen). Das Civil-gericht führt dann in Gemeinschaft mit dem untersuchnngSfüh-renden Officier, oder mit einem dazu kommandirten Officier,die Untersuchung bis zur Abfassung des durch das kompetenteMilitärgericht zu fällende Erkenntniß, oder es hat wenigstenssich aller solcher Ermittelungen und Erörterungen zu unterziehen,welche zur Feststellung des Thatbestandes sowohl im Garnison-orte, als indessen Nähe, so weit und so lange erforderlich sind,bis ein Auditcur zur Fortsetzung der Untersuchung eintrifft, oderder Verbrecher nach dem Aufenthaltsorte der kompetenten Mili-tair-Gerichtsbarkeitsbehörde abgeführt werden kaun.

Regul. v. 21 Jan. 1812.

H. 31. Die Civilgerichte sind aber berechtigt undverpflichtet, auch ohne Requisition der kompetentenMilitairbehörde einzuschreiten, wenn an Orten, wo keinMilitairgericht ist, von einzelnen activen Militairpersonen, z. B.Beurlaubten des stehenden Heeres, grobe Verbrechen begangenwerden, um alle Maßregeln, die zur Feststellung des Thatbe-standes und zur Verhaftung des Verbrechers führen, anzuord-nen, aber die betreffende Militairbehörde ist sofort, in Kenntnißzu setzen und der Verbrecher an dieselbe abzuliefern; wenn diesLetztere indeß wegen der Entfernung des Ortes Schwierigkeitenmacht, so darf zwar die Meldung dennoch nicht unterbleiben,der Verbrecher kann aber an den zunächst gelegenen Garnison-ort abgeliefert werden.

Ist aber eine Garnison am Orte, wo die einzelne, gleich-gültig ob einheimische oder fremde Militairperson, ein Verbrechenbegeht, so kann das Civilgericht nur einseitig solche Maßregelnin Anwendung bringen, welche die Flucht des Verbrechersverhindern.

Crim.-Ordn. §. 85. u. 216.

Allgcm. Lande. Th. II. Tit. 17. Z. 65. u. Slnh. Z. 148.

§. 32. Bei Vereidigung eines Officicrs, in Bezug sei-ner Aussagen hinsichts Criminalsachen und Angelegenheiten desbürgerlichen Rechts, muß das Militairgericht auf Requisitiondes Civilgerichtö diese vornehmen.

Allgem. Ger.-vrdn. Th. I. Tit. 12 tz. 313.

§. 33. Wenn ein Individuum, welches in den Soldaten-stand aufgenommen ist, sich wegen eines früheren, im Civilver-bältniß begangenen Vergehens bei den Civilgerichten in Unter-suchung befindet, so soll diese von den Militairgerichten fortge->cht, beendigt und alsdann darüber abgeurtheilt werden. Hatte^ber das Civilgericht bereits rechtskräftig erkannt, die Strafeder vor Eintritt des Verbrechers in das Militair noch nichtvollzogen, so ist diese von dem Militairgericht in eine verhält-