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nißmäßige Mlitairstrafe zu verwanden, zu vollstrecken und demCivilgerrchl davon Nachricht zu geben.
War hingegen das Erkenntniß des Civilgerichts noch nichtrechtskräftig, so wird von den Militärgerichten nach der beste-henden Observanz ein neues Verfahren eingeleitet.
Jedes Verbrechen was eine Militairperson in früheren bür-gerlichen Verhältnissen begangen hat, nnd welches nach derEinstellung erst zur Sprache kommt, muß das Militärgerichtuntersuchen und bestrafen.
Erini.-Ortn. §. 17 u. S7S.
Rescr. d. Just.-Min. v. 1. Febr. 1822.
Eab.-Ordre v. 18. Oct. 1822.
§. 34. Individuen, die aus dem stehenden Heeregeschieden sind, sich aber während ihrer Dienstzeit militairischerVergehen, z. B. der Desertion oder Insubordination haben zuSchulden kommen lassen, deren Untersuchung bei ihrem Ausschei-den noch nicht beendigt war, so muß diese vom Militärgerichtefortgesetzt nnd darüber erkannt werden. Sind eö aber Unter-suchungen, wobei es nicht auf Beurtheilung militairischer Ver-hältnisse ankommt, so kann die Untersuchung au die Civilgc-richte abgegeben werden.
Kommt aber ein während der Dienstzeit begangenes ge-meines Verbrechen erst nach dem Ausscheiden zur Sprache, sogehört die Untersuchung und Bestrafung vor das Civilgcricht.Ist es ein militairischeS Dienstvergehen, und ist das ausgeschie-dene Individuum zur Kriegsserve oder Landwehr übergegangen,so steht die Untersuchung nnd Bestrafung nur dem Militär-gerichte zu.
Cab.-Ordre v, 18. Oct. 1822.
Nescr. d. Zusr.Mm. v. 1. Febr. 1822.
Cnm.-Ordn. §. 17.
§. 35. Unterofficiere und Gemeine der Reserve,die auf dem Marsche in ihre Heimath sich ein Vergehen zuSchulden kommen lassen, gehören, in sofern sie in mililtairischemCommando marschirten, zum Ressort der Militärgerichte, mar-schirten sie aber allein mit einer Marschroute, so gehören diebegangenen Vergehen zum Ressort der Civilgerichte.
Rescr. d. Kr.-Mi». v. 26. Zan- 1818.