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4. Kapitel.
Der Gerichtsstand der Landwehr.
ä. Militair-Geri'chtsbarkeit.
tz. 36. Zur niedern Gerichtsbarkeit des VataillonS-Commaiideurs der Provinzial-Landwehr gehören:
») Die Mannschaft des besoldeten Stammes, mit Ausnahmeder Ofsieiere und aller zum Dienste oder zur Uebung einge-zogenen Landwehr-Individuen;
L) alle im Bataillons-Bezirk sich befindenden beurlaubten Land-wehrunterofficiere, Wehrmänner, beurlaubte Rekruten des ste-henden Heeres, Reservemannschaften und Train, ohne Unter-schied ob solche dem Gardecorps oder der Linie rc. angehören.
Cab.-Ordre v. 1. Mai 1820.
Rescr. d. Kr.-Min. v. 10. April 1825.
An merk. Wenn ein Beurlaubter des stehenden Heeres ein Verge-hen verübt, daß ein Stand- oder Kriegsgericht zur Folge habenwürde, so ist der Bataillons-Commandeur der Landwehr berech-tigt, den Jnculpalen sofort arreiiren zu lassen und ihn nach ge-machter Anzeige bei dem Brigade-Commandeur und mit dessenGenehmigung nebst der specivs kae.ti dem betreffenden Truppen-theile zur weilern Verfügung zuzusenden.
Rescr. d. Kr.-Min u. d. Min d. In. v. 26. April 1821.
§. 37. Unter der Militairgerichtsbarkeit stehen nachdenselben Grundsätzen, wie das active Militair, alle Individuender Landwehr, welche zum Stamme gehören, aber die beur-laubten Ofsieiere und Wehrleute der Landwehr nurbei allen Bergehen, die während der Uebungszeit, oder bei denBersammlungen oder Compagnie oder Eskadron begangen wer-den, ohne Rücksicht auf die Art der Vergehen, und bei allenDienstvergehen überhaupt, die Landwehr mag zusammengezogenEin oder nicht.
Zu den Letztem sind zu rechnen:
") Desertion oder Entweichung aus der Heimath, um sich derMilitairpflicht zu entziehen;
^ Selbstverstümmelung in der Absicht, sich für den Dienst un-tauglich zu machen;
H Jnsubordinations-Vergehen gegen seine Militair-Vorgesetzten,wenn der beurlaubte Wchrmann entweder von der Erlaubniß,außer Dienst Uniform zu tragen, Gebrauch macht, oder auchwenn er sich gcgen einen bestimmt nöthig gewordenen Dienst-befehl widersetzt;
' wen» cr die dem Officrer und Vorgesetzten schuldige Achtung"Us A„ge>i setzr;