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«-) wenn er das ihm anvertraute Königliche Eigenthum beschä-digt, veruntreut oder verwahrlost.
Hierher sind auch »ach der Cab.-Ordre vom Iten Januar1834 alle Vergehen zu rechnen, welche sich beurlaubte Laud-wchrvfficiere in Uniform gegen andere Militairpersonen zu Schul-den kommen lassen.
Zlistr. für Landw.-Jnspect. v. 10. Dec. 1816. Abschn. 4. §. 10.bis 27. u. 6. §. 6.
Rescr. d. Zust.-Mi'n. v. 6. Mai 1817.
Rescr. d- Kr.-Min. v. 26. April 1819. u. v. 28. Okt. 1822.
h. 38. Bei Herausforderungen und Zweikämpfender Landwehroffreiere soll die Untersuchung zwar von denCivilgerichten geführt werden, aber die zum Spruch reifen Ac-ten werden den Militairgerichten zur Abhaltung des Kriegsge-richts übergeben.
Nescr. d. Kr.-Min. v. 26. April 1819 u. v. 28. vkt. 1822.
h. 39. Die Vergehen, welche nach §. 14. und 15. nachMilitairgesetzen bestraft werden sollen, werden ganz nach denVorschriften des stehenden Heeres behandelt und bestraft. Wennhiernach ein Wehrmann zu gelindem Arrest verurtheilt wird, soerhält er die tägliche Verpflegung mit 2Sgr. 6Pf. Bei Mitt-lerin Arrest erhält er für 3 Tage 6 Pfund Brod im Betrage von2Sgr. 6Pf. und für den 4ten Tag warmes Essen, wofür3 Sgr. 4Pf. liquidirt werden. Bei der-Fcstungsstcafe wird derWehrmaun in Bezug auf Verpflegung wie die übrigen Sträf-linge behandelt, und es trägt der Militairfondö sowohl dieKosten des Transports zur Festung, wie die seiner Rückkehr.—
§. 40. Ist ein Wehrmann in die zweite Klassedes Soldatenstandcs gekommen, so kann er bei muster-hafter Führung, von der Zeit ab, wo er seine Strafe abgebüßthatte, schon nach 6 Monaten von Seiten des Compagnie-Com-mandeurö zur Rehabilitiruug in Vorschlag gebracht wer-den, aber der Antrag dazu muß von der Compagnie durch eineDeputation gemacht werden, indem sich moralisch und gut ge-führte Wehrleute gleichzeitig für seine Besserung verbürgen undgute Führungsatteste der Ortsbehörde des in Rede stehendenIndividuums übergeben.
v. Civil» Gerichtsbarkeit.
H. 41. Alle beurlaubten Officiere und Wehrmänner, so-wohl die Soldaten der Reserve und vereidigten, noch beurlaub-ten Rekruten, stehen bei allen Vergehen in ihren bürgerlichenVerhältnissen und bei Ausübung ihrer Gewerbe, gleichviel obes Criminal-, Injurien- oder Polizeisachen sind, unter den Ci-vilgerichten, wobei die Offieiere den Gerichtsstand der Erimir-