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ten haben, und nach den allgemeinen Landesgesetzcn beurtheiltwerden.
Rescr. d. Kr.-Min. v. 26. April 1819 u. 28. Oct. 1822.
Jnstr. v. 10. Dec. 1816. — Verordn, v. 22. Febr. 1823.
Circ. d. Just.-Min. v. 2. Aug. 1824.
§. 42. Wenn hiernach auch alle zur Bestrafung und Un-tersuchung der Civilgerichte gehörigen Vergehen der Landwehr,nach Vorschrift der allgemeinen Strafgesetze behandelt werden,so finden doch in Rücksicht der Kriegsartikel und der eigenthüm-lichen militairischen Standesverhältnisse, noch besondere Straf-bestimmungen Anwendung, welche von den Civilgcrichten in derArt zu berücksichtigen sind, daß sich die verhängten Strafen mitden Verhältnissen des Soldatenstandcs vereinbaren lassen; wenndies aber nicht ausreicht, so muß aus die in den Strafgesetzeneigenthümliche Strafart, so wie aus gewisse militairische Neben-und Ehrenstrafen erkannt werden. Jedoch ist hierbei der Ge-sichtspunkt festzuhalten, daß in Absicht der Dauer einer nachden Landesgesctzen verwirkten Freiheitsstrafe, dieselben Grund-sätze zur Anwenduug kommen, wie bei den Civilpersonen, unddaß nur in Hinsicht der Art ihrer Vollstreckung, und der aufdas militairische Verhältniß sich beziehenden Strafbestimmungen,die Vorschriften der Kriegsartikel und übrigen militairischenStrafgesetze eintreten, so bald sie mit den allgemeinen Landcs-gesctzen unvereinbar sind.
Rescr. d. Kr.-Min. v. 26. April 1819. u. v. 28. Oct. 1822.
§.43. Die Civilgerichte können mithin auf Geld-,Gefängniß - und Festungsstrafe erkennen, und bei denletztem beiden Strafakten auch auf körperliche Züchtigung, inso fern solche durch die Kriegsartikel für gewisse Vergehen be-stimmt ist, und mit dem strengen Arrest und der Fcstungsstrafegleichzeitig verhängt wird; in diesem Falle muß aber der Land-wehrmann durch das Erkenntniß des CivilgerichtS 'vorher indie zweite Classe des Soldatenstandes versetzt worden sein, weilohne diese Versetzung die körperliche Züchtigung nicht statt fin-den darf.
Ebendas.
§. 44. Auf Geld- oder Gefängnißstrafe wird da er-kannt, wo eS die allgemeinen Landesgesetze vorschreiben, jedochkann der Wehrmann die Freiheitsstrafe (Arreststrafe) in einemledcn bürgerlichen Gefängnisse-seinerHeimath oder eines benach-barten Ortes erleiden, doch darf dazu kein Lokal genommenÄschen, was zur Aufbewahrung eigentlicher Verbrecher, alsJobber, Mörder, Diebe, Betrüger rc. dient, sobald er kein Ver-rochm dieser Art begangen hat. Fehlt ein geeignetes Lokal,kann das nächste Militair-Arrestlokal vom Gericht regnirirt