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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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werden. Die Dauer des ArresteS oder der Gefängnisistraferichtet sich nach den Landesgcsetzcn, und diese bestimmen eben-falls, wo FestungSarrest eintreten soll.

Ein Feldwebel der Landwehr, oder Individuum seinesRanges, welche nach den allgemeinen Landesgesctzcn zu einergeringeren als ömonatlichcn, und Unteroffieiere, die zu einergeringeren als 3monatlicheu FestungSstrase vcrurtheilt werden,büßen diese Strafe durch eine gewöhnliche Gefängnisistrafe vonderselben Dauer ab, vorausgesetzt, daß nicht auf die zweiteKlasse des Soldatenstandcs oder auf die Strafsektion mit er-kannt ist.

tz. 45. Auf körperliche Züchtigung darf nur er-kannt werden, wo es die Kriegsartikel vorschreiben, vorausge-setzt, daß der Wehrmann bereits in der zweiten Klasse desSoldatenstandes steht, oder das Vergehen der Art ist, daß nachden Kriegsartikeln eine Versetzung in die zweite Klasse desSoldatenstandcs erfolgen muß, was aber im Erkenntniß mitauSzusprechen ist. llebrigens darf die körperliche Züchtigungnie durch Peitschenhiebe, sondern nur durch Stockschläge voll-zogen werden; die Vollstreckung dieser Strafe findet nach derCab.-Ordre vom 11. April 1839 — (Ges.-Samml. S. 205)wie gegen Civilpersonen statt. — (Stockschlage als TiScipli.narstrafc siehe /. Abth. §. 19.) Ist zugleich auf Einstellungin die Strafsection erkannt, so ist die Strafe durch die Militair-bchörde zu vollziehen.

Ebendas. u. Circ. d. Zust.-Min. v. 2. Aug. 1824 §. 13.

See. d. Ki'.-Mi». XXXV. §. 3.

Anmerk. Wird einem Wehrmanne, der in der 2tenKlasse desSol,datenstantes steht, von seinem Vorgesetzten diöciplinarisch kör-perliche Züchtigung zuerkannt, so darf der Comxagniefuhrer dieVollstreckung nur dein Feldwebel oder einem Unlerofficier auf-tragen,-und in seinem Beisein vollziehen lassen, da die körper-liche Züchtigung auf eine andere Art nicht stattfinden soll. (Siehe2. Kap. I. Abschn. §. 1V.)

§. 46. Zuchthausstrafe, bürgerliche Zwangs-arbeitsstrafe und Baugefangenschaft ist mit den inili-tairischen Verhältnissen unverträglich, und eS findet statt dieserStrafen die Einstellung in die Strasseetion statt. Es darfZuchthausstrafe und Baugesangcnschaft nur dann erfolgen, wenndabei zugleich auf Ausstoßung aus dem Soldateustande erkanntwird, oder nach den LandeSgesetzen auf lebenslängliche Dauerdieser Strafe erkannt ist, in welchem Falle aber zugleich auszu-sprechrn ist, daß der Verurthcilte aus dem Militairverhältniß zuentlassen sei. —

In allen Fällen -aber, in welchen auf Zuchthaus- oderFestungSstrase erkannt worden ist, wird der verurthcilte Wehr-