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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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mann zur Vollziehung der Strafe an das nächste Militairgerichtabgeliefert.

Wenn eine verwirkte Freiheitsstrafe sich aufmehrere Jahre erstreckt, oder über das 39. Lebensjahrdes zu Bestrafenden hinauSreicht, so wird nicht mehr aufEinstellung in nie Straffe ction, sondern auf die, uach denallgemeinen Landesgesetzcn verordneten Strafarten erkannt, wo-bei dann die Entlassung aus den Militairvcrhältnisfen mit aus-zusprechen ist.

Auf Ausstoßung aus dem Soldatenstande ist über-all zu erkennen, wo es die Kriegsartikel vorschreiben. Es istdamit zu gleicher Zeit die Unfähigkeit zu einem öffentlichenAmte, des Adels, der Tragring der Kriegödenkmünze, Militair-dienstauSzeichnung und der Nativnalkokarde auszusprechen. Aufdie Unfähigkeit zum Besitz deS Bürgerrechts wird nicht erkannt.Wegen Verlust der Orden haben sich Se. Majestät die Bestim-mung selbst vorbehalten.

Die Wiedcrvcrlcihung der Kriegödenkmünze und der Dienst-auszeichnung ist Gnadensache, und hängt nicht von der Wic-derverleihuug der Nationalkokardc ab.

Cab.-Orkre v, 31. Mai 1838.

Ork. Crw. Ar. >8. Jan. 1810. Z. 17.

Rescr. d. Min. V. Jnn. v. 10. Oct. 1834.

§. 47. Den Transport zur Strafscction, so wiedie Kosten und Sorge für Verpflegung und Bekleidung eineszur Strafsection »mittheilten Wehrmannes, hat das betreffendeEivilgericht zu tragen. Dagegen aber übernimmt der Militair-fond vom Tage der Aufnahme alle Kosten der Verpflegung, insofern der Wehrmann dazu unvermögend ist, was aber in diesemFalle vom betreffenden Gerichte bescheinigt werden muß, im ent-llegcugesetzten Falle hat der Wehrmann seine Verpflegung selbstiu tragen.

Ücberhanpt müssen da, wo die Civilgerichte auf Freiheits-strafen erkannt haben, die Kosten des Unterhalts des Arrestan-ten und feine Bewachung, wenn solche nöthig ist, von dem^andwehrmanue selbst, oder bei seinem Unvermögen von denje-uigen getragen werden, welchen nach den Bestimmungen desallgemeinen LandrechtS die Verpflichtung dazu obliegt.

.Wehcmänner, die vom Civilgerichte zu einem Monat bis»u einem Jahre zur Strafseetion »mittheilt sind, müssen wäh-d?, fieser Zeit in ihrer mitgebrachten Kleidung verbleiben, in-nen ^ dieselbe in der Regel erst vom zweiten Strafjahre ans^./rhalten können. Seine Verpflegung während der FestnngS-Veru mdem Wehrmanne selbst ob. Nur im Fall, daß derdie nullte oder die gesetzlich dazu verpflichteten Verwandtenmterhaltnngskosten nicht zu bestreiten vermögen, müssen die