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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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Militairbehordeu dieselben tragen, und darf dies nicht von denCommunen liquidirt werden.

Die Gerichte haben aber die Verpflichtung, dafür zu sor-gen, wenn der Verurtheilte oder dessen Verwandte ic. die Ko-sten zu bezahlen im Stande sind, daß diese auch den Kostenbetragauf die Dauer der Arceststrafe oder alle Vierteljahre der Mili-tärbehörde regelmäßig vorausbezahlen. Die Verpflcguugskosten inder Strassection betragen monatlich 3 Rthlr. 7 Sgr. 6 Pf.und für gewöhnlichen Arrest täglich 2 Sgr. 6 Pf. und müssendie Verurtheiltcu ausreichende Kleidungsstücke mitbringen, fürwelche auch auf ein Jahr der Betrag von 6 Rthlr. 2 Sgr. 9 Pf.der Militärbehörde erstattet werden kann.

Rescr. d. Min. d. Fin. v. 6. Aug. 1837.

An merk. Diese Bestimmungen finden auch Anwendung bei denReserve-Mannschaften, doch mit dem Unterschiede, daß diese Sol-daten, als zu' Truppentheilen des stehenden Heeres gehörend,»ach der Verordnung vom 11. Dec. 1802 und 21. Fetr. 1811von den Untersuchungskosten frei sind. Jeder Wehrmann, der inder Strassection in Arrest ist, wird während dieser Zeit als ac-tiver Soldat behandelt. (Verpflegung bei Disciplinarstrafen siehe§. 25. u. 36. d. I. Absetzn.)

Circ. d. Just.-Min. v. 6. Mai 1817.

H. 48. Wird auf Versetzung in die zweite Klassedes Soldatenstaudes von den Civiltzerichten erkannt,so muß zugleich auch der Verlust des Natroual-Militair-Abzci-chens, des Landwehrkreuzes und der National-Kokarde dabeiausgesprochen werden. Auf Versetzung irr die zweite Klasse desSoldatenstandes wird erkannt bei allen Vergehen, für die esdie Kriegsartikel vorschreiben, oder wo die allgemeinen Laudes-gesetze den Verlust der National-Kokarde bestimmen. Mit die-ser Strafe ist zugleich der Verlust der Kriegsdeukmünze und deraller Militair-Auszeichnungen und Orden verbunden, und imErkenntniß mit auszusprechen.

Wenn Feldwebel und Nnterofsiciere der Landwehr, und In-dividuen, die mit ihnen im gleichen Range stehen, in die zweiteKlasse des Soldatenstandes versetzt werden, oder denen die Ein-stellung in eine Strassection zuerkannt wird, so ist zu gleicherZeit auf Degradation zum Gemeinen zu erkennen, und solcheauf die Festungsstrafe anzurechnen und zwar bei Feldwebelnbis zur Dauer von 6, und bei llnterofficieren bis zur Dauervon 3 Monaten. Die Abführung zum Festungsarrest ist bis zuerfolgter Bestätigung auszusetzen.

Anmerk. 1. Reserve-Mannschaften und Wehrmänner der Garde,die in die zweite Klaffe des Soldatenstandes versetzt, oder zurStrassection verurtheill sind, werden aus der Garde entfernt,und dies von der Militairbehörde verfügt.

Rescr. des Kr.-Min. v. 5. Febr. 1817, 18. Dec. 1818 und 29.Aug. 1822. — Verordn, v. 22. Febr. 1823. §. 4. u. 7.