Buch 
Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
Entstehung
Seite
191
JPEG-Download
 

191

Anmerk. 2. Wenn Individuen der Linie oder Landwehr, die sichim Besitz des Civil-VersorguugS- oder des Jnvalideiisckeiiiesbefinden, in die zweite Klaffe des Soldatenstandes kommen, sosollen diese Scheine an das Kriegsministerium übersandt undder betreffenden Regierung das Erkenntniß puelicirt werden.Rescr. d. Staats-Min. v. 20. Jan. 1819.

§. 49. Auf schimpfliche Ausstellung, Staupen-schlag und Vrandmarkuug kaun zwar gegen Wchrleutenach den allgemeinen Landesgesetzen erkannt werden, zugleichist aber die Ausstoßung aus dem Soldatenstande mit ihren ge-setzlichen Folgen auszusprechen.

§. 50. Machen sich Chirurgen im Landwehr-Verhältnißeines Vergehens schuldig, welches im Dienst Kassation nach sichziehen würde, so gehen sie ihres Rechtes verlustig und tretenals Wehrleute oder Reservisten mit dem Gewehr ein.

Cab.-Ordre v. 5. Dec- 1834.

tz. 51. Die Erkenntnisse der Civilgerichte gegenbeurlaubte Landwehr-Officiere sind durch Abschrift demLandwehr-Brigade-Commandeur mitzutheilen. Bei Vergehen,die sich nicht mit den Verhältnissen des Officierstandes vertra-gen, treten die im /. Abschn. 3. Kap. erwähnten Ehrengerichteein; wo aber auf Verlust der Officierprärogative erkannt wor-den ist, muß das Erkenntniß vor der Vollstreckung Sr. Majestätzur Bestimmung eingereicht werden. — Ebenso werden ver-hängte Militairstrafen den Civilvorgesetzten des betreffendenLandwehr-Officiers mitgetheilt. (Siehe dritter Theil /. Abschn.§. 40. Anmerk.

Circ. d. Just.-Min. v. 2. Aug. 1824. §. 2.

Jnstr. v. 10. Dec. 1816. ä. tz. 22. u. 24.

Cab.-Ordre v. 14. Mai 1830.

§. 52. Das Rechtsmittel der weiteren Vertheidi-gung, kommt bei beurlaubten Wehrmännern nach den gesetzli-chen Vorschriften des allgemeinen Landrechts zur Anwendung.Wenn zur Zeit der Einberufung der Landwehr und Reservevon den Civilgerichten gegen einen Reservisten oder Wehrmanneine Untersuchung bereits eingeleitet ist, so wird die Strafvoll-ziehung während der Dienstleistung suspendirt, wenn die Ver-haftung nicht schon erfolgt ist, oder die Untersuchung gesetzlicheintreten muß.

Cab.-Ordre v- 30. Juli 1832.

tz. 53. Die Rehabilitirung oder die Zurückversetzungw die erste Klasse des Soldatenstandes oder die Wiederverlei-hung der Nationalkokardealler in militairischen Verhältnissenstehenden Individuen des Heeres, also auch der Reserve undLandwehr, erfolgt durch die vorgesetzte Militairbehöcde auf An-