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trag einer Deputation moralischer Leute der Compagnie oderEskadron (siehe §. 40.). Dasselbe Verhältniß findet daher anchmit allen unter Controle der Landwehr stehenden Individuenstatt, wogegen die Rehabilitirung aller Militairpflichtigen, dienoch nicht wirklich ausgchoben und vereidigt sind, eben so vonder betreffenden landräthlichen Behörde beantragt wird, wie vonden übrigen Personen des Civilftandcs. Die Bestätigung derGesuche für'ö Militair erfolgt unmittelbar durch Se. Majestätden König.
Rescr. d. Min. d. 3nn. v. 30. April 1840.
5. Kapitel.
Die Ressort-Verhältnisse der Militatr-Ge«richtsbarkeit.
An merk. Die bei der Militair-Gerichtsbarkeit zum Grunde geleg-ten Kriegsartikel siehe Aiihan.; aä 1.
tz. 54. Die höhere Militair-Gerichtsbarkeit istverliehen worden:
1) den kommandirendcn Generälen,
2) den Divisions-Commandeuren,
3) dem Inspecteur der Garde-Cavallerie,
4) dem Inspecteur der Garde-Infanterie,
5) dem Chef der Land- und Grenz-Gcnöd'armerie,
6) den Festungs-Commandanten.
§. 55. Der Gerichtsbarkeit eines kommandiren-den Generals der Provinz sind unterworfen:
alle im Bezirke des Armeecorps garnisonirenden Truppcn-theile, welche nicht im Divtsionsverbande sich befinden —(Reserve-Regimenter, Artillerie-, Pionier-, Jäger- und Schü-tzen-Abtheilungen) — ohne Unterschied, ob sie wirklich zumArmeecorps gehören, oder nur im Bereich desselben sich diö-locirt befinden;
alle Militairpersonen, welche innerhalb des Bereichs einesArmeecorps sich Excesse zu Schulden kommen lassen, ohneUnterschied, ob sie zum Armeecorps gehören, oder nicht;o. Militairpersonen, ohne Unterschied, ob sie dem Garde-Corpsoder einem andern Truppentheile angehören, bei den imBereiche des Armeecorps in Gemeinschaft mit bürgerlichenPersonen begangenen Verbrechen, oder bei bedeutenden Streitig-keiten zwischen Militairpersonen und Individuen des Civilstandes;