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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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der General-Arzt, das Personal der Intendantur des Ar-meecorps, und die unmittelbar beim General-Commando be-findlichen Armec-Gensd'armen;

«. alle Offieiere, die mit Jnactivitäts-Gehalt, Wartegcld oderPension aus dem activen Dienst geschieden sind, in so fernsie nicht zur Classe der wirklichen Landwehr-Ofsicicre gehö-ren, in welchem Falle sie unter der Gerichtsbarkeit deö be-treffenden Divisions-Commandcnrs stehen.

Reg»!, über die Ncvrgau. d. Milit.-Ger. v. 2t. Iau 1812.Verordn. über Verh. d. Mllit.-Ger. v. 3. Aug. 1808.

Jnstr. v. 13. März 1816.

Verordn, v. 27. März 1824.

Verordn, v. 28. Ion. 1826.

§.56. Der Gerichtsbarkeit eines Dioisions - Com-mandeurs sind untergeordnet:

Anmerk. Hierher sind auch die Zmrecieure 1er Garde - Infanterieund CavaUerie zu rechnen, und ihre Gerichtsbarkeit analog zu be-stimmen.

«. die im activen Dienste sich befindenden Officierc, Uutcroffi-ciere und Soldaten der betreffenden Division;

S. die bei der Division angestellten Armee-Gensd'armen; .alle im Bereiche der zur Division gehörenden Landwehr-Brigade beurlaubten Landwehr-Ofsiciere, Wehrmänner und^ Soldaten der Reserve, ohne Unterschied, welchem Trup-pentheile oder Armeecorps die gedachten Individuen ange-hören;

Anmerk. Auf kurze Zeit beurlaubte Unterofficiere und Soldaten,die sich während der UrlaubSzeit Erceffe oder Unordnungen zuSchulden kommen lassen, welche eine Bestrafung nach sich ziehen,werden auf Veranlagung des im nächsten Orte kommandirendenOfsiciers arretirt, und nach Maßgabe der Umstände und vorläufi-gen Untersuchung dem belreffenden Truppentheile zur Bestrafungübergeben.

Diensiregl Th. XI. 47t. 3.

ss. die in dem vorerwähnten Bezirke sich befindenden beurlaub-ten Rekruten des stehenden Heeres und beurlaubten Train-soldaten, nach Maßgabe der auf dieselben anzuwendendenMilitair - Gerichtsbarkeit;

alle zur Division gehörigen Militairpersonen der nicht fech-tenden Classe, wovon indeß die Militairprediger, Militair-küster und Auditeure ausgenommen sind.

Eab.-Ordre v. 8. Nov. 182^.

§. 57. Der Gerichtsbarkeit der Festungs - Com-mandanten sind untergeordnet:

"> alle Festnngsbcamten (mit Ausnahme des Garnisonpredigers,dessen Küsters und des Garnison-Auditems) und zum Etat«- S'eelharst, Heerw.