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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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der Kommandantur gehörigen Individuen, ohne Unterschied,ob diese zur Classe der wirklichen Militairpersonen gehörenoder nur ausnahmsweise den Militair-Gerichtsstand besitzen;

ö. alle Officiere der Festung, welche von: Tivisionsstabe oder-> von Truppcntheilen, die unter der Gerichtsbarkeit des Gene-ral-Kommandos stehen, abgesondert von diesen in der Festungsich aufhalten;

«. Militairsträflinge und Festungs-Arrestantcn vom Militair-stande, mit Ausnahme der zwar früher zum Militairstandegehörigen Individuen, die aber entweder cassirt oder aus demMilitairstande ausgcstoßen wurden, und deshalb in Criminal-sachen unter den Civilgerichten stehen;alle in der Festung garnisonirendcn oder temporair anwe-senden Truppentheile, deren Befehlshaber, welcher mit derhöhern oder niedern Militairgerichtsbarkeit beauftragt ist,nicht in der Festung garnisonirt, also einzelne Regimenter,Bataillone, Compagnie«!, Artilleric-Brigaden, Pionier- undkleinere Truppen-Abtheilungen;

«>. Officiere, die aus Wartegeld, Jnactivitätsgchalt oder Pen-sion gesetzt sind, und in der Festung ihren festen oder tempo-rären Wohnsitz haben, in sofern die Festung nicht zugleichder Sitz eines General-CommandoS ist;alle in der Festung sich aufhaltenden beurlaubten Truppcn-theile, alle durchmarschirenden Officiere, Untcrofficiere undSoldaten, die sich allein oder in Verbindung mit Personender Festungsgarnison, Vergehen zu Schulden kommen lassen,die ein Kriegs- oder Standgericht nothwendig machen.

Cab.< Ordre v- 21. Scpt. 1820.

Jnstr. v. 13. März 1816.

Rescr. d. Kr.-Mi». v. 6. Sept. 1819, 4. Mai 1823 u. 18. April 1825.

§. 58. Die niedere Militair - Gerichtsbarkeit ist

verliehen worden:

1) dem Brigade-Commandeur der Landwehr in Betreff der In-validen-Compagnien;

2) den RegimentS-Commandeuren und Brigadiers der Artillerie;

3) dem Commandeur des Garde-Jäger- und Garde-Schützcn-Bataillons;

4) dem Commandeur der zwei Jäger - oder Schützen-Abthei.lungen;

5) den Commandeuren der Garde- und Provinzial - Landwehr-Bataillone ;

6) dem Pionier-Inspecteur;

7) dem Commandeur des Lehr-Jnfanterie-Bataillons und derLehr-Eskadron;

8) den Brigadiers der Gensd'armeric.