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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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6. Kapitel.

Der privilegirte Gerichtsstand bei' Militair-Personen, in Cciininal - und Injurie n-S a ch c n.

§. 59. Von den Militairpcrsoncn der fechtende» und nichtfechtenden Classe haben folgende den privilegirten Militair-Gerichtsstand:

<7. Alle im aetiven Dienst stehenden Officierc, Unlcroffieiere nndSoldaten des stehenden Heeres, mit Inbegriff der noch zumMilitairstande gehörenden Invaliden;ö. der General-Stabsarzt, die Mcdicinalbcamtcn der Armee,bis ?«<-/. den Eskadron- nnd Compagnie-Chirurgen;r. die Mitglieder und Beamten der Militair-Jntendanturen, unddie Regiments - Quarticrmeister;

</. die Auditeurc;

die Militairprcdiger und Militairküster;die Bauschreiber der Fortification, die Matcrialicn-Schreibcrund die Ober- und Unter-Aufseher bei den Staats-,' Stu-ben- und Bangefangencn;

die Zeugdicner, Zeughansbüchscnmachcr nnd Zcugschreibcrin den Festungen und offenen Städten;die beim Militair angestellten Stallmeister, Bereiter, Knr-schmicde, Musikmeister nnd Hautboistcn;die Beamten und Wächter der Militairstrafanstaltcn, in denoffenen Städten aber nur in dem Falle, wenn sie wirklicheMilitairpcrsonen sind;

L. Officierc, die mit Jnactivitätsgchalt, Wartegeld, halbem Ge-halt oder Pension aus dem stehenden Heere oder Landwehr-stämmen geschieden sind;

Anmerk. Eassation oder Ausscheiden ohne Penüon hebe» den M>-litair-Gerichtsstand auf.

/. Handwerker, die für das Militair ausschließlich arbeiten unddabei angestellt sind, als: Büchsenmacher, Sattler, Riemern.

Allgem. Ger.-Ordn. Th. 1 4">i. 2 tz. 49. u. Anh. §. 15. 16.

Ailgem. Landr. Anh. tz. 122.

Cab.- Ordre v. 28. Okt. 1824.

Circ. d. Just.-Min. v. 28. Jan. 1825.

Rescr. d- Kr--Min. v. 21. April 1825.

Anmerk. Die Handwerker, welche aber zum Theil Arbeiten ihresbürgerlichen Gewerbes fürs Militair übernommen haben, gehör, nnicht hieher.

h. 60. Personen, die zur Zeit des KriegesArmee folgen, ohne dem Militair anzugehören,

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