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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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z. B. Marketender, Dienstboten, Frauen, Kinder und übrigeAngehörige der Militairpersonen, gehören während der Dauerihres Aufenthalts bet der Armee zur Militairgerichtsbarkeit,und beginnt dieser Gerichtsstand von dem Augenblicke an, woder Truppentheil auf den Kriegsfuß gesetzt ist. Hiervon sindaber Civilbeamte ausgeschlossen, welche zwar beim Ausmarschcder Armee die Verpflegungsanstalten einrichten müssen, abernach beendigtem Geschäfte zu ihrem eigentlichen Berufe zurück-kehren.

Ailg. Lande, Th. Il Tlt. 10. §. 6l. u, 63.

H. 61. Die Militairpersoneu der nicht fechten-den Classe, sie mögen den Officicrrang besitzen oder nicht,haben den Militairgerichtsstand nur so lange, als sie wirklichim Militairdienfte stehen. Scheiden sie hier aus, so hört derbis dahin von ihnen inne gehabte Gerichtsstand auf, wobei eskeinen Unterschied macht, ob sie mit Wartegeld, halbem Gehaltoder Pension ausgeschieden sind.

Die in den Garnisonen angestellten Militair-Oekonomie-Beamten, mit Ausnahme solcher, die in den Festungen angestelltfind, besitzen daher den Militairgerichtsstand nicht, indem sienicht zu den Militairpersonen gehören, aber die in den Festun-gen, bei den Bekleidungs-, Depots-, Proviant- und Fourage-ämtern, und die bei Garnison- und Lazarethanstellten angestell-ten Militairbeamten besitzen den Militairgerichtsstand für dieDauer dieser Anstellung.

Allgem- Ger.-Ordn. Anhang Z- 15.

Rescr. d. Just.-Min. v. 28. Jan. 1825.

Rescr. d- Kr.-Min. v. 21. April 1825.

tz. 62. Für Militairpersonen hört die Militair-gerichtsbarkeit erst dann aus, wenn sie aus dem Mi-litairstand ganz austreten, also:

«. Bei Offneren, nur mit der Entlassung, ohne Wartegeld,halben Gehalt oder Pension, und alle Offnere, die eine Ci-vilanstellung erhalten;

L. Feldwebel, Unterofficiere und Soldaten, wenn sie aus demzweiten Aufgebot der Landwehr heraustreten;

die Militairpersonen der nicht fechtenden Classe, ohne Rück-sicht, ob sie Offcierrang haben oder nicht, bei ihrer Dienst-entlassung, wobei es nicht in Betracht kommt, ob mit oderohne Pension, Wartegeld rc., doch bleiben sie nach ihremAlter der Kriegsreserve oder Landwehr verpflichtet.

Rescr. d. Kr-.Min- v. 16. Dec. 1818.

Allgem. Landr. Th. H. Ht. 10. tz. 64.