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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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7. Kapitel.

Die Kosten in Criminal - und I n j u r i e n - S a-

ch e n von Seiten der M i l i t a i r p e r so n e n.

. §. 63. Die Feldwebel, Untcrofficiere und Ge-meinen sind in allen Uutersuchungssachen bei Militairgerichtenvon Sportel- und Stempelgebührcn frei.

H. 64. Bei activen Officieren tritt, mit Ausnahmevon Untersuchungen in Jnjuriensachen, auch Sportel- undStempelsreiheit ein. Die etwa einzuziehenden Gebühren, dienach der Sporteltare für die Oberlandesgerichte vom 23. Aug.1815 zu berechnen sind, erhält der Jnvalidenfonds, welchesauch aus die Verhandlungen bei Civilgecichten Anwendung fin-det, jedoch dürfen auch Stempel in diesen Jnjuriensachen nichtangesetzt werden. Dagegen gehören hierher Portoauslagenund Reisekosten der Auditeure oder sonstiger Commissarien, wel-che bei Jnjuriensachen von den Officieren getragen werden müs-sen. Eben so wird in gewissen Fällen bei kriegsgerichtlichenErkenntnissen, wodurch Officiece verurtheilt werden, ein Stein-pel gebraucht.

Min.-Rescr. v. 17. April 1830.

Rescr. d. Gen.-Audit. v. 27. Auq. 1824.

Rescr. d. Kr.-Min. v. 6. Juli 1825.

Eab.-Ordre v. 17. April 1824.

tz. 65. Die Officiere, welche auf JnactivitätS-Gehalt oder Wartegeld stehen, und pensionirte Offi-eiere (in so fern sie ohne Vermögen sind und ihre Pensionnicht 150 Rthlr. übersteigt) — genießen ebenfalls in Criminal-sachcn die Kostenfreiheit.

Bei pensiouirten Officieren kommt in Jnjuriensachen dieGebühreutare der Auditeurs vom 11. Dec. 1802 2. zur

Anwendung.

Edikr-Sauuul. S. 1233.

Verordn, v. 11- Der. 1802 u. v. II. Dec. 1822.

§.66. In Untersuchungssachen, wo eine Defension»Essig jst, hat der in Untersuchung befangene Officier demoon ihm gewählten Desensvr, Gebühren und Auslagen zu be-sohlen, und zwar nach der Auditeur- oder Criminal-Gebühren-urre, jcnachdcin es ein Auditeur oder Civil-Justiz-Beamter ist,

Verordn, v. 11. Dec. 1802. §. s.

Edikt-Samml. S- 1237.