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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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8. Kapitel.

Der Civil -Gerichtsstand der Militair Per-son eil, in Ansehung des bürgerlichenRechts.

§. 67. Bei dem Obergerichte der Provinz haben alle Of-ficiere, ohne Unterschied des Ranges, ingleichen die Unterstabs-bedienten und andere im Range ihnen gleichzuachtende Militair-personen, ohne Rücksicht ihrer Geburt, in Ansehung des bürg er-,lichen Rechts, ihren Gerichtsstand.

Die Frauen und Kinder der Officiere aller Grade und derOfficierrang besitzenden Militairpersonen, haben mit ihren Män-nern und Vatern, in Ansehung des bürgerlichen Rechts, densel-ben Gerichtsstand.

Allstem. Ger.-Ordn. Tb. I. TTt. 2. § 85. Anhang §. t2.

Anmerk. Werden nicht adelige Officiere kassirt, so geht für derenFrauen unv Kinder der e.rimirte Gerichtsstand verloren.

Allstem. Ger.-Ordnung TH- I. rit. II. g. 85.

§. 68. Dem Gerichtsstand ihrer Garnisonstadtsind in Ansehung deS bürgerlichen Rechts unter-worfen :

Feldwebel, Wachtmeister, Porte-epse-Fähnriche, Feuerwer-ker, Unterofficiere und Gemeine, Compagnie- und Eskadron-Chi-rurgen, so wie solche Militairpersonen der nicht fechtendenClasse, weche den Rang eines UntcrofficierS oder der gemeinenSoldaten besitzen, wenn sie etwa wegen ihrer Herkunft ^Adelige)nicht einen andern Gerichtsstand haben.

Soldaten, die temporär auf Urlaub sind, behalten den Ge-richtsstand ihres Garuisouortes, in so fern sie nicht au demOrte ihres zeitigen Aufenthalts Gewerbe treiben, oder dieseraus andern Gründen als ihr Wohnort zu betrachten ist, imFall sie dann dem Gerichte dieses OrtS unterworfen sind. -—Erleiden aber die Untersuchungen temporär Beurlaubter keinenAufschub, so ist das Civilgericht befugt, einzuschreiten. Ebenso muß sich der Civilrichter der Untersuchung unterziehen, wenndiese wegen der individuellen Beschaffenheit des Vergehens nuran Ort und Stelle zu führen ist, und mehrere Personen desCivilstandes Theilnehmer sind, aber das Erkenntniß über denbeurlaubten Soldaten gebührt dem kompetenten Militairgericht.

Die Frauen und Kinder der Unterosfieiere und Soldatenhaben mit diesen gleichen Gerichtsstand, wenn sie sich in der-selben Garnisonstadt aufhalten, sonst gehören sie zum Unter-gerichte ihres Wohnorts.