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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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Anmerk. Zn Hinsicht auf Eriminal- und Injurie,isachen stehen dieFrauen, Kinder und dar Gesinde des MilitairS auch unter der Ci-vil- Gerichtsbarkeit.

Cab--Ordre v. 19. Juli 1899. — Allgem. Ger.-Ordn. Anhangh. 19.

Cab.-Ordre v. 19. Juli 1809 u. 2. Nov. 1833.

Ges.-Samml. No. 22. Jahrg. 1833. — Allgem. Ger.-Ordn. An-hang g. 13., 14. u. 17.

§. 69. Wittwen und Kinder verstorbener Milt-tairpersonen huben den Gerichtsstand vor demjenigen Ge-richte, welchem ihre Männer und Vater nach erhaltenem Ab-schiede unterworfen gewesen sein würden.

Ger.-Ordn. Th. 1. T'it. 2. h. 82.

§. 70. Als Besitzer von Immobilien oder Mitglie-der von Handwerksvereinen, oder als Haudwerkstrei-bcnde gehören die Militairpersonen in allen Angelegenheiten,die Bezug hierauf haben, vor daö kompetente Gericht, undEhescheidungen, ohne Unterschied der Religion, gehören stetszum Ressort des CivilgerichtS. Eben so müssen Klagesachen,mit Einschluß der Injurienklagen, von Militair- gegen Civil-pcrsonen bei dem Gerichtsstände des Gegners angebracht werde».

Allgem. Ger.-Ordn. Th. l. IN. 2. Z. 81., 82b., 112. u. Anhang233.

Allgem. L-ndr. Th. II. IN. 10. §. 13.

H. 71. Vorladungen der Ofsiciere in bürgerli-chen Rechtsangelcgenheiten geschehen von den Civilgcrich-ten unmittelbar an dieselben. Muß der Vorgeladene in Personerscheinen, so hat der Officier seinen Commandeur oder sonstunmittelbaren Vorgesetzten zu bitten, ihn während dieser ZeitBehufs Abwartung des Termins von etwaigen Dienstgeschäf«ten zu entbinden. Ist indeß zu erwarten, daß die Vernehmungeines Officiers qls Zeuge oder Parthei bei einem Militair-gerichte mit weniger Umständen geschehen kann, so muß dasCivilgcricht bei dem Vorgesetzten des Officiers darum nach-suchen.

Allgem. Ger.-Ordn. Anhang h. 55.

§. 72. Werden active Unterofficiere und Solda-ten in Ansehung des bürgerlichen Rechts vom Civil-ste richte vorgeladen, so wird die Vorladung dem betreffen-den Compagnie- oder Eskadronchef mitgetheilt, welcher ver-achtet ist, den richtigen Empfang der Vorladung und daß der-vorgeladene zur rechten Zeit bestellt werden soll, dem Gerichteattestircn.

Erscheinen Unterofficiere, Soldaten und»olge dienstlicher Handlungen vor Gericht,

Gensd'armcn rnso geschieht dies