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dienstmäßig, mit Seitengewehr und bedecktem Kopfe, erscheinensie aber als Zeugen oder Parthei, so ist der Kopf nicht bedeckt.
Allgem. Ger.-Ordn. §. 54.
Crim.-Ordn, §. 352.
Cab.-Ordre v. 6. Jan. 1824.
tz. 73. Fremde Militairpersonen, sie mögen sich aufeinige Zeit in dem preußischen Staate aushalten, oder nurdurchreisen, im wirklichen Dienst stehen oder nicht, sind in Cri-minal- und Jnjnriensachen auch der Civilgerichtsbarkeit unter-worfen, und zwar Officiere und die, welche Officierrang be-sitzen, dem Obergerichte der Provinz.
Allgem, Ger.-Ordn. Anhang §. 22.
Cav.-Ordre v. 15. März 1803.
§. 74. Rekruten des stehenden Heeres, die nachder Aushebung und Vereidigung einstweilen mit Urlaubspässennach ihrer Heimath beurlaubt sind, so wie die Soldaten derReserve und des Trains, sind in Bezug aller gemeinen, denDienst nicht betreffenden Vergehen, so wie in Jnjurien-sachen, den Civilgerichten ihres Aufenthaltsorts unterworfen, insofern, die Gesetze nur eine Gefängnißstrafe von 14 Tagen oderGeldstrafe von 10 Thalern bestimmen, welche diese auch voll-strecken; jedoch ist dem betreffenden Bataillons- oder Regiments-Commandeur hiervon Kenntniß zu geben.
Allgem. Ger.»Ordn. Anhang Z. 18.
Cav.-Ordre v. 13. April 1821 u. 5. Mai 1826.
Resrr. d. Just.-Min. v. 1. Nov. 1822.
C>rl, d. Just.-Min. v. 23. Juni 1823.
0. Kapitel.
Erekutions -- Verfahren gegen Militairper- -
s o n e n.
An merk. Für die Militairpersonen der nicht fechtenden Classe fin-det dasselbe Srekurio»sverfahren Anwendung, wie für die fechtendeClasse. Allgem. Ger.-Ordn. Anhang §. 164.
§. 75. Die von einem Civilgerichte wider einenOfficier nothwendig gefundene Erekution in das Mo-biliar oder sonstige Vermögen, wird auch von demselben,wenn es nicht Gehaltsabzüge betrifft, vollzogen.
Das kompetente Militärgericht hat dagegen die Pflicht,das Zahlungspflichtige Individuum vorher zu benachrichtigen,