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daß den Verfügungen der Civilgerichte, bei Vermeidung der ge-setzlichen Folgen, nachzukommen sei.
Eab.-Ordre v. 4. Jan. 1822.
§. 76. Die Vollstreckung von Exekutionen, welchedas Königl. Ober-Landesgericht wider Militairpcrso-nen verfügt hat, geschieht unter Leitung entweder des Erc-kutions-Jnspectors, eures Secrctairs oder eines Justizbeamten.
Von Untergerichten wird die Erekution durch dieselbenPersonen vollstreckt, welche solche gegen Civilpersonen vollziehen;am Rhein dagegen durch die Gerrchtsvollstrecker.
Rescr. v. 9. Jan. 1823 u. 5 Juli 1825.
§. 77. Bei den im activen Dienst stehenden Officieren,und denen, die JnactivitätSgehalt beziehen, so wie Officierenmit halbem Sold oder Wartegeld, welche zum Service-Empfangberechtigt sind, ist das Mobiliar, wozu Möbeln, Hausgeräthund Geräthschasten, so wie nutzbar lebende Thiere zu rechnensind, der Auspfändung nicht unterworfen; dagegen sind Samm-lungen, welche der Officier weder zum anständigen Leben, nochzum Dienste braucht, also welches bloße Liebhabereien sind, derErecution unterworfen, wohin auch die Pferde der Officierezu rechnen sind, welche halben Sold oder Wartegeld beziehen,weil sie solche nicht zum Dienste gebrauchen.
Peusionirte Officiere haben bei der Erecution auf die Be-freiung ihres Mobiliar-Vermögens keinen Anspruch, und essind nur die uothdürftigste Wäsche, Betten und sonstige Möbelnerecutionsfrei.
Allgem. Lande. Th. I. TU. II. §. 686. — Anhang §. 20.
Allgem- Ger.-Ordn. Anhang tz. 155.
Rescr. d. Milit. - Just.-Dep. v. 1 Nov. 1811. — Cab.-Ordre v.23. Apri, 1821.
Circ. d. Kr.'Min. v. 17. Der- 1823. — Publik. v. 14. März 1797.
§. 78. Auf solche Zahlungsverpflichtungen, welche dieFolgen unerlaubter Handlungen sind, und bei currenten öffent-lichen Abgaben, finden die vorerwähnten Vorschriften keine An-wendung, sondern in diesem Falle wird die Erekution., er steheim Dienst oder nicht, ohne Rücksicht eines Vermögensobjects,oder eines dem Zahlungsverpflichteten zu seinem Unterhalt zulassenden Theiles seines Einkommens, vollstreckt.
Allgem. Ger.-Ordn. Anhang §. 157., 169., 170.
tz. 79. Halten es die Civilgerichte aber für nothwendig,ben Militairpersonen zur Genügung von Zahlungsvcrpflichtun-P'n, Abzüge von deren Gehalt, Wartegeld oder Pcn-Uon zu machen, so müssen sie deshalb die compctente Verwal-tungsbehörde, und nicht das Militärgericht requiriren, und esergehen daher die Reguisitionen: