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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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1) in so weit sie früher an das General-Anditoriat zu er-lassen waren, ingleichen in Hinsicht aller pcnsionirtenoder auf Wartegeld stehenden Officiere unmittelbar andas Königliche Milstaic - Oekonomie - Departement desKriegs - Ministeriums,

2) in Betreff aller andern Officiere und Militairbeamten aber

a. in so fern sie einem Regimente oder andern Trup-pentheilc angehören, an den Commandeur desselben,in so fern sie nicht regimentirt sind, an diejenigenDepartements und Abtheilungen des Kriegsministe-riums zu erlassen, von welchen die Etats- undGehalts - Angelegenheiten der Schuldner bearbeitetwerden,

An Anhange l ///, »ck 2. ist die Nachweisung, wor-aus erhellet, an welche Behörden und Personen die Requisitio-nen auf Beschlagnahme des Gehalts oder der Pension

1) der verschiedenen Classen von Officieren und Militair-beamten, und

2) der Civjlbeamten im Ressort der Militairperwaltungzu richten sind.

Gesetzlich ist festgestellt, daß Rückstände von der Pensionnicht mit Beschlag belegt werden können, und jedem Pensionairein Einkommen von mindestens 200 Rthlr. frei bleiben soll.

Rescr, d. Just.-Min. v. 18. Febr. 1820.

»isav.-Ordre v. 29. Hau. 1824.

Lirc. d. Just.-Mm. v. 24. Febr. 1829.

Reür. r. Just.-Min. v 16. März u. 4. Mai 1829 — (v. KamptzAnnal. 1. No. 97, 98. u. II. Ro. 145 pr. 1829.)

Reicr. d. Jnst.-Min. v. 22. Jan. >i. 8. Febr. 1841 — (Just.-Min--Blatr lll. Jahrg, No. 12. — Anhang z. allgem. Ger.-Ordn, §. 160bis 162.)

Anmerk- 1. Bei dem Erekutions-Verfahren gegen Soldaten derKriegsreserve findet das gegen aktive Milttairpersonen vorgeschrie-bene Verfahren keine Anwendung.

Rescr. d. Kr.-Min. v. 25. Okt. 1816.

Anmer^ 2. Crekutionen gegen Officiere und Militairbeamte, diein Kasernen oder Königlichen Dienstgebäuden wohnen, sollen nurdurch ras kompetente Militairgericht vollstreckt werden.

>r.ab.-Ordre p. 4. Jan. 1833 — Ges.-Samml. No. 1. ,,r. 1833.

tz. 80. Bei Laudwehr-Officieren ist der betreffendeBataillons - Commandeur unter abschriftlicher Mittheilung desErkenntnisses von den ihm zuerkannten Strafen durch das Ci-vilgericht zn benachrichtigen. Geldstrafen werden ohne Weite-res gegen einen Landwehr-Ofsicier vollzogen.

Rcicr. d. Kr.-Min. v 26. April 1819 u. 23. Okt 1822.

H. 8l. Bei Erekutions - Vollstreckungen widerFrauen, Kinder und das Gesinde der Militairperso-