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ncn finden dieselben gesetzlichen Bestimmungen Anwendung, wiebei Militairpersonen der fechtenden Klasse, wenn sie sich in demGarnisonorte bei ihren Männern, Vätern oder Dienstherrschaf-ten aushalten.
Allgem. Ger.-Ordn. Anhang §. 150.
An merk. Bei allen militairischen Erekutions - CommanboS, sie mö-gen auf Requisition einer VerwaltungS- oder Justizbehörde statt-finden, erhält jeder gemeine Soldat vorn Erequandus täglich 5Sgr-, jeder Unterofficrer 7> Sgr., welche Gebühren von drei zudrei Tagen verdoppelt werden. Außerdem ist der Erequandus ver-pflichtet, den Untervfficieren und Soldaten des Commandos freieKost, eben fo, wie er sie selbst genießt, für 1 Sgr. 3 Pf. täglichzu gewähren, oder wenn dies nicht angeht, jedem noch 3 Sgr.9 Pf. für Kost zu zahlen.
Der das Erekulious - Cammando führende Officier erbält alsSubalternofficier täglich zwei Thaler, bei höheren Graden dasDoppelte.
Diese Sätze werden aber erst vom Tage des Eintreffens vornErequandus gezahlt, welcher aber außerdem auf dem Hin- undZurückmarsche dem Officier pro Meile 10 Sgr. und dem Unteroffi-cier und Gemeinen die tägliche Marschverpflegung mit 5 Sgr. be-zahlen muß.
Verfüg, d. Königl. Gen.-Direkt, v. 1. März 1804 u. d. Königl.allgem. Kr.-Depart. v. 1. März 1812.
Rescr. d. Kr.-Min. v. 24. Juli 1821 u. 22. Jan. 1820. — u. d.Min. d. Jnn-, d. Fin. u. d. Kr. v. 22. Der. 1819.
10. K ci p i t e l.
Die Vollstreckung einer durch das Civilgerichtgegen Militairpersonen in Ansehung des bürger-lichen Rechts erkannten Arreststrafe.
H. 82. Eine Arreststrafc, welche vom Civilgericht inbürgerlichen Rechtöangelegenheiten gegen einen im activen Dienststehenden, oder pensionirten, auf Wartegeld oder halben Soldgesetzten Officier erkannt ist, darf nur durch ein Militärgerichtmilitairisch vollstreckt werden, weshalb das Civilgericht bei die-sem auf Vollstreckung antragen muß, aber bei hohem und nie-dern Militairbeamten darf die Arreststrafe von den Civilgerichtenselbst vollstreckt werden.
Cab.-Ordre v 22. Der. 1817. — 6. Juni 1823.
Gesetz-Samml. S. 157. pro 1823.
H. 83. Arreststrafen, die gegen Frauen, Kinvcrund das Gesinde von Militairpersonen durch die Civil-gerichte erkannt werden, oder eine als Sicherheitsmaßrcgel noth-