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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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wendige Verhaftung, dürfen, wenn sich gedachte Personen beiihren Männern, Vatern oder bei der Dienstherrschaft befinden,nicht unmittelbar von den Civilbehorden, sobald nicht etwa Ge-fahr im Verzüge liegt, vollstreckt werden, sondern es muß hierzudaS Militärgericht reguirirt werden.

Wenn sich aber die Frauen, Kinder und das Gesinde nichtam Garnisonorte ihrer Männer, Vater oder Dienstherrschaft be-finden, so kann das Civil,gericht die Arreststrase oder die Ver-haftung als Sicherheitsmaßregel unmittelbar vollstrecken.

Rescr. d. Zust.-Min. v. 8, Dec. 1810. — 20. Aug. 1814.tz. 84. Landwehrofficiere, denen eine Arreststrasezuerkannt ist, erleiden solche in einem ihren Verhältnissen undGerichtsstände angemessenen Gefängnisse, und ist ein solchesnicht vorhanden, im nächsten Militairarrest. Ist Festungsarresterkannt, so veranlaßt der betreffende Bataillons-Commandeurdie Abführung.

Rescr. t. Kr.-Mi». v. 26. April 1819. — 28. Okt- 1822.

11. Kapitel.

Militair-Gerichtöverhältnisse, welche für den Falldeö Zusammentritts des Landsturms in Anwen-dung kommen.

Alimerk. Aus dem Handbuch des Preußischen Militairrechts vollRudloff wörtlich entnommen.

§. 85. Wenn der Landsturm im Kriege von Sr. Maje-stät aufgerufen wird, so stehen die Landsturmoffieicre und Land-siurmmänuer, in Hinsicht aller von ihnen in Bezug auf denDienst begangenen Vergehen und Verbrechen, unter den Mili-tairgesetzeu und den Militairgerichten, in Hinsicht derjenigenVergehen aber, welche nach jenen Gesetzen nicht zur gerichtlichenBestrafung, sondern zur disciplinarischen Ahndung sich eignen,unter der Disciplinargewalt ihrer militairischen Vorgesetzten, inderselben Art, wie die Individuen deö stehenden Heeres, oderder im activen Dienste sich befindenden Landwehr.

In den zur gerichtlichen Bestrafung gehörenden Verge-hnngsfällen der erwähnten Art ist daher kriegs- oder staudge-»sichtlich über sie zu erkennen, und in dieser Beziehung, so wiein Hinsicht der Bestätigung und Vollstreckung des Erkenntnisses,nach den für das stehende Heer vorhandenen Bestimmungen undGrundsätzen zu verfahren.