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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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205
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Zu den Verhören, so wie zu den Kriegs- und Standge-richten »nissen, wo möglich, Landwehrofsteiere und Landsturm-männer konnnandirt werden.

Verordn. v. 17. Juli 1813. h. 9. „. Cab.-Ordre o. 7. Aug. 1813.

Rescr. d. Kr.-Mi». r. 28. Okt- u- 8. Nov- 1815.

tz. 86. ,Die Untersuchung und Bestrafung aller ge-meinen, oder nicht in unmittelbaren Bezug aus den Landsturm-dienst begangenen Vergehungen der Landsturmmänuer bleibt da-gegen den ordentlichen Kriminalgerichten überlassen, die dabeisowohl in Hinsicht der Bestrafung, als in Hinsicht ihres Ver-fahrens, die allgemeinen Landesgesetze, jedoch unter Beobach-tung folgender, für den Landsturm gegebenen besondern gesetz-lichen Bestimmungen, anzuwenden haben.

Verordn, v. 17. Juni 1813.

tz. 87. Ein jedes Vergehen oder Verbrechen, zu dessenAusübung die Landsturmsbcwaffnung gemißbraucht worden ist,wird mit einer geschärften Strafe belegt.

Schon die bloße Drohung, zur Durchsetzung eines An-spruchs oder einer Weigerung die Waffen gebrauchen zu wollen,wird mit einer vierzehutägigen bis sechsmonatlichen Gefängniß-,Festungs- oder Zuchthausstrafe, oder mit körperlicher Züchti-gung geahndet.

Verordn, v. 21. Znli 1813. tz. 1. u. 2.

§. 88. Wer sich mit der Landsturmsbewaffnung seinerObrigkeit in ihrer Amtsführung, oder deren Abgeordnetenin Vollziehung ihrer Befehle thätlich widersetzt, ist, nachBeschaffenheit des Widerstandes, und der dabei gebrauchten Ge-walt, mit ein- bis vierjähriger Gefängniß-, Zuchthaus- oderFestungsstrafe zu belegen.

Ebendas. §. 3.

§. 89. Denjenigen, der sich seiner Waffen bedient,um einen Andern zu dem zu nöthigen, was er von ihm for-dern zu können glaubt, trifft zweimonatliche bis einjährige Ge-fängniß- oder Zuchthausstrafe. Wer sich wegen erlittener Be-leidigungen mit seinen Waffen Recht zu verschaffen sucht, hatFestungs- oder Zuchthausstrafe von 6Monaten bis zu zweiJahren verwirkt.

Ebendas. tz- 4. u. 5.

tz. 90. Wenn mehrere zum Landsturm gehörende Männerunter sich, oder mit Andern sich vereinigen, um sich der Aus-führung obrigkeitlicher Verfügungen mit Gewalt zu widersetzen,oder etwas von der Obrigkeit zu erzwingen, so hat, wenn auch»och kein Schade geschehen, oder noch keine wirkliche Gewaltverübt worden ist, der Rädelsführer dennoch eine zehnjährige